Zu meiner Situation:
Ich bin seit über 10 Jahren als Werbekauffrau in einer Werbeagentur (über 15 Mitarbeiter) beschäftigt. Seit Mai 2006 bin ich in der Elternzeit. Ich habe die vollen 3 Jahre (bis Mai 2009) eingereicht. Da ich für mein Kind ab Mai 2008 halbtags eine Unterbringungsmöglichkeit habe, möchte ich das letzte Jahr meiner Elternzeit gerne Teilzeit arbeiten. Mein Arbeitgeber möchte mich aber nur Vollzeit beschäftigen oder gar nicht. Er hat mir daher jetzt unterschrieben, dass ich für den Rest meiner Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung in einem anderen Betrieb annehmen darf und die Wiederaufnahme meines ursprünglichen Arbeitsverhältnisses nach Ende der Elternzeit dadurch unangetastet bleibt.
Nun habe ich ein Angebot für eine Teilzeitbeschäftigung in einer anderen Werbeagentur. Inhaber der Agentur ist ein ehemaliger Mitarbeiter meines derzeitigen Arbeitgebers. Die beiden sind nicht im Guten auseinander gegangen und ich bin mir nicht sicher, wie mein Arbeitgeber darauf reagieren würde.
Mein Arbeitsvertrag enthält keine Wettbewerbsklausel, nur eine Verschwiegenheitserklärung. Nebentätigkeiten darf ich nur mit Zustimmung meines Arbeitgebers nachgehen.
Meine Fragen dazu:
1.Mein Arbeitgeber hat mir unterschrieben, dass ich während der Elternzeit in einem anderen Betrieb arbeiten darf. Bin ich dazu verpflichtet, ihm mitzuteilen, wo?
2.Wenn ich es ihm mitteile, kann er dann nachträglich seine Zustimmung wieder verweigern, wenn ihm die Firma nicht passt?
gerne beantworte ich Ihnen Ihre Frage auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts wie folgt:
Grundsätzlich bedarf die Tätigkeit der Zustimmung durch Ihren Arbeitgeber. Diese Zustimmung kann der Arbeitgeber nur verweigern, sofern dringende betriebliche Gründe entgegenstehen, § 15 IV S. 4 BEEG
. Als dringender betrieblicher Grund kommt insbesondere die Tätigkeit bei einer Konkurrenzfirma in Betracht. Hierbei ist unbeachtlich, ob in Ihrem Arbeitsvertrag eine Wettbewerbsklausel fixiert ist oder nicht. Die Tätigkeit für eine Konkurrenzfirma kann sich bereits aus Ihren arbeitsvertraglichen Treuepflichten verbieten.
Vorliegend hat Ihr Arbeitgeber die Zustimmung allerdings bereits erteilt. Diese Zustimmung wurde nach Ihren Angaben uneingeschränkt erteilt, d.h. ist nicht auf bestimmte Betriebe beschränkt. Der Arbeitgeber sah somit offensichtlich keine betrieblichen Gründe, die gegen eine Tätigkeit in einer bestimmten Firma sprechen könnten. Der Arbeitgeber kann diese Zustimmung nicht zurücknehmen.
Ich weise Sie darauf hin, dass diese Online- Anfrage eine umfassene Beratung durch einen Rechtsanwalt vor Ort nicht ersetzten soll und kann, sondern lediglich eine erste rechtliche Orientierung darstellt.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Günthner
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller19. Januar 2008 | 08:19
Ich bin aber verpflichtet, meinem derzeitigen Arbeitgeber mitzuteilen, in welchem Betrieb ich in der Elternzeit arbeiten werde? Und das möglichst vor Antritt der Tätigkeit?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt19. Januar 2008 | 12:24
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.
Nein. Der Arbeitgeber hat in Ihrem Fall nach Ihren Angaben die Zustimmung zu einer Teilzeitbeschäftigung in einem anderen Betrieb- unabhängig davon in welchem- bereits erteilt. Insofern sind Sie auch nicht verpflichtet, Ihm den konkreten Betrieb mitzuteilen.