Sehr geehrte Ratsuchende,
anhand des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Dabei gehe ich davon aus, dass noch keine Vereinbarung über eine Teilzeit nach Ablauf der Elternzeit getroffen worden ist.
Ihr Arbeitgeber kann Ihren Wunsch auf Verringerung der Arbeitszeit auf 29 Wochenstunden nicht einseitig um weitere Stunden reduzieren.
Es liegt vielmehr lediglich ein Angebot des Arbeitgebers vor, dass Sie ausschlagen oder annehmen können.
Zunächst hat der Arbeitgeber gemäß § 8 Abs.3 TzBfG
mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen. Er soll möglichst mit dem Arbeitnehmer Einvernehmen über die von ihm festzulegende Verteilung der Arbeitszeit zu erzielen. Es steht Ihnen aber frei, Gegenangebote des Arbeitgebers anzunehmen oder nicht.
Der Arbeitgeber kann hingegen Ihren Wunsch auf Teilzeit nicht pauschal ablehnen.
Der Arbeitgeber kann aber gemäß § 8 Abs.4 TzBfG
entgegenstehende betriebliche Gründe einwenden, zum einen gegen die gewünschte Reduzierung der Arbeitszeit als auch gegen deren Verteilung.
Ob solche betrieblichen Gründe gegen die von Ihnen gewünschte Verringerung bestehen, müsste der Arbeitgeber im Rechtsstreit darlegen und beweisen. Dies kann an dieser Stelle nicht beurteilt werden. Es ist aber festzustellen, dass die Gerichte hier eher hohe Anforderungen an die Arbeitgeber stellen. Hinsichtlich des von Ihrem Arbeitgeber geäußerten Grundes kann ich aber sagen, dass dieser voraussichtlich nicht ausreicht. Fehlende Ersatzarbeitskräfte rechtfertigen die Ablehnung nur, wenn der Arbeitgeber konkrete Bemühungen auf dem Arbeitsmarkt darlegen kann. Umsetzungen und Versetzungen im Rahmen des Direktionsrechts sind Ihrem Arbeitgeber wohl auch zuzumuten.
Wenn Sie sich gerichtlich gegen eine Ablehnung wehren möchten, sollten Sie einen Kollegen beauftragen, Klage einzureichen.
Es ist darauf hinzuweisen, dass auch tarifvertraglich Ablehnungsgründe vereinbart sein können. Ob solche vorliegen könnte nur anhand des Arbeitsvertrags und weiterer Informationen beurteilt werden.
Sie hatten außerdem mitgeteilt, dass Ihr Antrag zunächst abgelehnt wurde, nicht aber, wie die Ablehung erfolgte. Daher möchte ich vorsorglich darauf hinweisen, dass so eine Ablehnung schriftlich (E-Mail oder Fax genügen nicht) zu erfolgen hat, und zwar bis spätestens 1 Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung der Arbeitszeit. Versäumt der Arbeitgeber diese Frist, gilt die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit und deren Verteilung als festgelegt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser Antwort weiterhelfen. Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Sehr geehrter Herr Buder,
erst einmal vielen Dank für Ihre Antwort.
Die erste Ablehnung erfolgte schriftlich in der festgelegten Frist. Nachdem ich dem AG mitteilte, dass ich mich anwaltlich beraten hab lassen, wurde der Ton schärfer und es wurde sogar die Qualität meiner Arbeit öffentlich angezweifelt.
Mein Arbeitsvertrag ist ganz normal gehalten, ohne festen Arbeitsort allerdings, was aber in meiner Situation nicht weiter von Belang ist, da die nächste mögliche Filiale, die nicht mit einem Anlageberater besetzt ist, 100 km entfernt liegt.
Ungeachtet der auch finanziellen Einbußen, die immerhin 800 Eur brutto ausmachen würden, frage ich mich, ob der AG nun wirklich sagen kann: Sie machen 50 Prozent in der gewünschten Filiale oder Vollzeit, was anderes geht nicht. (Um den 2. Kollegen dann 3 statt bisher 2 Tage dort arbeiten zu lassen, außerdem wird dieser Kollege befördert werden usw.)
Das geht für mich noch nicht ganz aus Ihrer Antwort hervor.
Mit freundlichen Grüßen
S.
Sehr geehrte Ratsuchende,
Die Wahl, vor die Sie Ihr Arbeitgeber stellt, wäre nur dann berechtigt, wenn er zuvor hinreichende betriebliche Gründe hatte, Ihren konkreten Wunsch auf Teilzeitarbeit, abzulehnen.
Sie stehen also derzeit tatsächlich vor der Wahl,
-das Angebot des Arbeitgebers anzunehmen oder
-zu versuchen Ihren Arbeitgeber zum Einlenken zu bewegen oder
-Ihren Teilzeitarbeitswunsch gerichtlich durchzusetzen oder
-weiterhin die bislang vereinbarte Arbeitszeit (Vollzeit) gelten zu lassen.
Wenn Sie sich für die gerichtliche Durchsetzung entscheiden, besteht für Sie das Risiko, dass Ihr Arbeitgeber in hinreichender Weise betriebliche Gründe für die Ablehnung darlegen und beweisen kann mit der Folge, dass Sie weiter in Vollzeit beschäftigt bleiben.
Dieses Risiko kann Ihnen keiner abnehmen.
Ein hinreichender Grund wäre aber sicher auch nicht, dass Ihr Kollege dann 3 statt 2 Tage dort arbeiten darf, oder ähnliches. Im Übrigen hat Ihr Arbeitgeber durch sein Angebot über 50 % schon zum Ausdruck gebracht, dass er eine Teilzeitarbeit flexibel handhaben kann. Zudem konnte er auch Ihre Elternteilzeit mit 28 Stunden organisieren. All dies deutet darauf hin, dass keine hinreichenden Gründe für die Ablehnung der gewünschten Arbeitszeit vorliegen.
Für Ihren Erörterungstermin empfehle ich, Ihrem Arbeitgeber Ihre Interessen deutlich zu machen. Vergegenwärtigen Sie sich, dass die Anspielung auf die Qualität Ihrer Arbeit in diesem Zusammenhang nicht rechtens ist und nur den Zweck haben kann, Sie zu verunsichern und unter Druck zu setzen. Eine gewisse Entschlossenheit und Beharrlichkeit auf Ihrer Seite kann daher sicher nicht schaden. Es ist nicht ausgeschlossen, dass Ihnen Ihr Arbeitgeber entgegenkommt oder ganz einlenkt, um einen Rechtsstreit zu vermeiden.
Gegebenenfalls sollten Sie schon für das Gespräch einen Rechtsanwalt hinzuziehen.
Die Entscheidung müssen Sie letztlich aber selbst treffen. An dieser Stelle kann ich nur auf die Rechtslage, Ihre Möglichkeiten, die Folgen und die Risiken hinweisen.
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage nun zu Ihrer Zufriedenheit beantworten konnte.