Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und in Ansehung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Sie sollten Ihren Arbeitgeber nochmals unter Darstellung des zugrundeliegenden Sachverhaltes auffordern, über Ihren Antrag zu entscheiden.
Auch Ihre Arbeitnehmervertretung könnte als Vermittler tätig werden, so dass eine Schilderung des Sachverhaltes an dieser Stelle angezeigt erscheint.
Der Antrag auf Verringerung oder Erhöhung der Arbeitszeit kann aus betrieblichen Gründen spätestens einen Monat vor dem geplanten Beginn der Teilzeit abgelehnt werden.
Derartige betriebliche Gründe könnten gegeben sein, wenn die Organisation, der Arbeitsablauf oder die betriebliche Sicherheit gefährdet sind oder unverhältnismäßige Kosten verursacht werden würden.
Da es sich bei Ihrem Arbeitgeber um ein relativ großes Unternehmen handeln dürfte, sollten solche betrieblichen Gründe durch Ihren Antrag und dessen positive Bescheidung nicht verursacht werden dürfen. Auch eine erhöhte Kostenlast ist meines Erachtens nicht zu erwarten. Mithin sind aus Ihren Schilderung keine offensichtlichen Gründe ersichtlich, welche eine Ablehnung Ihres Antrag nahe legen könnten. Da aber nicht alle Umstände des Einzelfalls vorliegend bekannt sind, kann eine abschließende Beurteilung an dieser Stelle nicht erfolgen.
Sollte Ihr Antrag dennoch abgelehnt werden, können Sie diese Entscheidung Ihres Arbeitgeber gegebenenfalls arbeitsgerichtlich überprüfen lassen.
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Abschließend erlaube ich mir, Sie auf Folgendes hinzuweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Kristin Pietrzyk
Rechtsanwältin