Sehr geehrte Ratsuchende,
Sie habe den empfohlenen Richtpreis des Plattformbetreibers unterschritten und dadurch bei der Beantwortung der Frage eine sehr niedrige Variante gewählt, weshalb Sie in Kauf nehmen, dass der Anwalt bei der Beantwortung eine niedrigere Detailtiefe wählen wird. Den Hinweis mehrerer Anwälte nach einer Erhöhung haben Sie zum Zeitpunkt der Zuteilung der Frage an mich unbeachtet gelassen.
Dies vorausgeschickt haben Sie besten Dank für die Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes gerne wie folgt beantworten möchte:
1. Macht es in meinem Fall Sinn 2 Jahre Elternzeit zu beantragen wegen des Kündigungsschutzes? Ich kehre ja eigentlich "nur" in meinen bestehenden Arbeitsvertrag zurück. Gilt dies Trotzdem als Teilzeit in Elternzeit?
Kündigungsschutz besteht während der gesamten Elternzeit gem. § 18 BEEG
.
Eine Elternzeit über 2 Jahre macht insofern Sinn.
2. Soll in dem Antrag bereits auf meinen Teilzeitwunsch hingewiesen werden (also auf Rückkehr in meinen bestehenden Teilzeitvertrag) oder erfolgt dies besser zu einem späteren Zeitpunkt in einem separaten Schreiben (siehe Frage 3). Binde ich mich bei Angabe meiner Grobplanung, also Rückkehr irgendwann im Zeitraum 02/15-08/15?
Sie haben nach Ihrer Schilderung bereits im Rahmen des TzBfG Ihren Arbeitsvertrag in ein Teilzeitarbeitsverhältnis umgewandelt.
Im Rahmen der Elternzeit dürfen Sie ohnehin bis zu 30 Studen Teilzeit arbeiten, ohne den Elterngeldanspruch in voller Höhe zu gefährden.
Mit dem Elternzeitverlangen muss der Arbeitnehmer sich verbindlich für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren festlegen, inwieweit er sein Arbeitsverhältnis zum Ruhen bringen will ((Rolfs/ Giesen/ Kreikebohm/ Udsching, Kommentar zum BEEG, § 16 Rn. 5).
Das bedeutet, dass Sie bereits bei Beantragung erklären müssen, inwieweit Sie dem Arbeitgeber zur Verfügung stehen.
Sollten Sie während der Elternzeit gar nicht arbeiten wollen,lebt der Teilzeitarbeitsvertrag wieder auf und Sie arbeiten ganz normal 20 Stunden weiter.
3. Wann muss ich das Datum meiner Rückkehr im Rahmen meiner Elternzeit konkretisieren? Stimmt es, dass 7 Wochen Vorlauf hier genügen? Also Beispiel: Ich bekomme zu 01/09/15 einen Kita-Platz und möchte dann meine Arbeit aufnehmen, reicht die Info an meinen Arbeitgeber am 14/07/15?
Gem. § 16 Abs. 1 BEEG
müssen Sie bei der Beantragung der Elternzeit angeben, für welchen Zeitraum Sie Elternzeit beantragen, damit sich der Arbeitgeber darauf einstellen kann.
Offen lassen können Sie es daher nicht, wann Sie zurückkehren.
Zum Schutz der Dispositionsinteressen des Arbeitgebers verlangt § 16 Abs 1 S 1 BEEG
, dass der Arbeitnehmer sich sieben Wochen vor dem gewünschten Beginn der Elternzeit äußert. Die Frist ist eine Mindestfrist; selbstverständlich kann der Arbeitnehmer sich auch schon früher äußern und dem Arbeitgeber so die Planung erleichtern, er muss es aber nicht. Sofern der Arbeitnehmer eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit plant, ist er gut beraten, diese Absicht möglichst frühzeitig mitzuteilen (Rolfs/ Giesen/ Kreikebohm/ Udsching, Kommentar zum BEEG, § 16 Rn. 3).
Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen, deren Einschätzung auf Ihren Angaben beruht.
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