Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Ich halte es eher für zweifelhaft, dass Ihre Arbeitgeberin im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung dringende betriebliche Gründe im Sinne des § 15 Abs. 7 Nr. 4 BEEG
wird vortragen und beweisen können dahingehend, dass Ihre bisherige Tätigkeit oder auch eine vergleichbare Tätigkeit, die Ihnen gemäß des Arbeitsvertrags im Wege einer Versetzung zugewiesen werden könnte, nur in Vollzeit ausgeübt werden kann. Gerade in einem so großen Unternehmen, in dem es ggf. auch Gleitzeit gibt oder auch Kontakte zu Dependancen in Übersee, die eine Arbeit zu Randzeiten erforden, dürfte man damit leben können, dass bestimmte Arbeitnehmer zeitweise nicht zu erreichen sind.
Die Verweigerung von vier beantragten Stunden aus Gründen der Personalplanung dürfte erst recht nicht haltbar sein. Das Gesetz räumt den Arbeitgeber so lange Planungsfristen schlicht nicht ein.
Ohne den Fall weiter zu kennen, vermute ich, dass eine Klage auf Zustimmung zur Verringerung der Arbeitszeit Erfolg haben könnte. Auf einem anderen Blatt steht natürlich immer, dass das Arbeitsklima hierdurch erheblich beeinträchtigt wird.
Aus meiner Sicht sollten Sie hier hart verhandeln und wenn die niederwertige Tätigkeit für Sie an sihc zu akzeptieren wäre dann wenigstens den Entwurf dahingehend abändern, dass Ihnen Ihr ehemaliger Stundenlohn zusteht. Dies wäre dann ggf. ein Kompromiss der beiden Seiten dient und einen Prozess vermeidet. Ggf. wäre Ihr Arbeitgeber dann auch eher bereit, Ihnen wieder eine höherwertige Stelle anzubieten, wenn Ihr Kind in Kindergarten oder Schule ist.
Manchmal macht es auch Sinn, hierüber mit dem Betriebsrat zu sprechen, wobei es aber natürlich darauf ankommt, wer konkret dort tätig ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Elke Scheibeler, Rechtsanwältin
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Diese Antwort ist vom 28.06.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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