Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn gemäß Ihres Arbeitsvertrages am Freitag keine Arbeitspflicht besteht, kann Ihnen am Freitag kein Urlaub erteilt werden. Dies natürlich ebenso für den Samstag, der wie Sie richtig ausführen ein ganz normaler Werktag ist und an dem die meisten Arbeitnehmer frei haben.
Wie viele Urlaubstage sie haben, richtet sich nach dem Arbeitsvertrag. Wenn dort geregelt ist, sie haben eine bestimmte Anzahl von Urlaubstagen, wie etwa 30 Urlaubstage, ausgehend von einer 5-Tage-Woche, so wäre diese Vereinbarung entsprechend um ein Fünftel zu kürzen aufgrund ihrer 4-Tages-Woche. Fehlt eine solche Regelung, wird in der Regel gleichwohl eine Umrechnung vorgenommen (Bundesarbeitsgericht vom 19.01.2010, 9 AZR 246/09. Letztlich geht es aber hier um die Auslegung des Arbeitsvertrages. Ist dort schon verbindlich geregelt, dass Sie nur montags bis freitags arbeiten sollen, könnte man den Arbeitsvertrag auch dahingehend auslegen, dass Sie gleichwohl 30 Tage Urlaub beanspruchen können, um einmal bei meinem Beispiel zu bleiben. Ist dort nur eine Wochenstundenzahl von 32 Stunden enthalten, die man ja auch auf fünf Tage verteilen könnte, könnte man mit der Kürzungsregel argumentieren.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
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