Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Unter Beachtung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes beantworte ich die Frage gerne wie folgt:
Gewinnspiele sind in der Regel nur verboten, wenn sie in irgendeiner Weise entgeltlich veranstaltet werden.
Wenn ein Gewinnspiel jedoch absolut kostenlos veranstaltet wird, dann fällt es in der Regel nicht unter das gesetzliche Verbot.
Der insofern einschlägige Glücksspielstaatsvertrag (bzw. nun: Glücksspieländerungsstaatsvertrag) sagt in § 3 Abs. 1:
„Ein Glücksspiel liegt vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt."
Wenn also die Teilnahme nicht gegen Entgelt o.ä. erfolgt handelt es sich zumindest nicht um ein (verbotenes) Glücksspiel.
Aber: Sie machen hier die Teilnahme an dem Gewinnspiel von dem Kauf eines Produkts abhängig. Dies kann man als entgeltliches Glücksspiel werten, da zuvor ein Produkt käuflich erworben werden muß.
Daher wäre ein solches Glücksspiel nach meiner Ansicht gleichfalls vom o.g. Verbot und ggf. den Straftatbeständen der §§ 284
, 287 StGB
verboten.
Weiterhin wäre auch § 4 Nr. 6 UWG
zu nennen:
„Unlauter handelt insbesondere, wer
6.
die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel von dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig macht, es sei denn, das Preisausschreiben oder Gewinnspiel ist naturgemäß mit der Ware oder der Dienstleistung verbunden;"
Nach alledem muß man wohl sagen, daß ein Gewinnspiel wie Sie es sich vorstellen insgesamt nicht zulässig wäre.
Ich möchte Sie noch einmal darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben und eine vollständige und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann.
Das Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung ergeben.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung bieten und stehe Ihnen für eine persönliche Rechtsberatung auch über die angegebene E-mail Adresse gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
________________________________________________________
Rechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3
60385 Frankfurt a.M.
Tel.: 0049-69-4691701
E-mail: tsmack@t-online.de
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3
60385 Frankfurt am Main
Tel: 069-4691701
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Thomas-Mack-__l105497.html
E-Mail:
Sehr geehrter Herr Mack,
vielen Dank für Ihre Antwort.
1.) Wenn ich das Ganze nun kostenlos mache und jedem die Teilnahme erlaube ist es dann legal? Oder muss ich eine dieser Pseudofragen stellen wie Sie oft bei SMS Gewinnspielen verwendet wird damit eine Rate-Leistung erbracht wird?
2.) Nochmal auf das Beispiel MC Donald Monopoly Gewinnspiel zurückzukommen... Mir ist bewußt, dass Sie mir nicht die rechtliche Vorgehensweise von MC Donald's vorlegen können. Aber prinzipiell gab es die Lose nur beim Kauf eine Burgers, was laut Ihrer Darstellung m.M. somit rechtswidrig wäre. Ich bin mir allerdings sicher etwas gelesen zu haben wie, man können alternativ eine Postkarte senden, um ein Los zu erhalten.
Wie werden diese Sachverhalte Ihrer Einschätzung nach in der Praxis geregelt und würde es in den Straftaatsbestand fallen oder eher einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht darstellen?
MfG,
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne möchte ich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Zu 1:
Ja, wie erwähnt wenn Sie das Spiel vollkommen kostenlos veranstalten, dann verstößt dies nicht gegen das oben erwähnte Glücksspielverbot.
Zu 2:
Im Hinblick auf die Regelung in § 4 Nr. 6 UWG
wird das meines Wissens normalerweise so konzipiert, daß man auch unabhängig von einem Warenkauf an dem Spiel teilnehmen kann, in dem – unabhängig vom Warenkauf – jedermann an dem Spiel durch Registrierung auf einer Website, Teilnahme durch Postkarte etc. (kostenlos) an dem Spiel teilnehmen kann.
Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt