Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:
Grundsätzlich sind auch mündliche Verträge bindend, wenn sie abgeschlossen werden.
Allerdings ist derjenige der Rechte aus einem Vertrag geltend macht beweispflichtig dafür, daß ein entsprechender Vertrag abgeschlossen wurde.
Alleine aus diesen Gründen könnten Sie zunächst eine Zahlungspflicht ablehnen, denn der Veranstalter müßte beweisen, daß
- überhaupt ein Vertrag geschlossen wurde
- der Vertrag noch für die in Frage stehende Zeit gelaufen ist.
Das wird dem Veranstalter schwer fallen, wenn keinerlei schriftliche Belege vorliegen.
Eine gerichtliche Geltendmachung halte ich alleine aus diesen Gründen für unwahrscheinlich.
Weiterhin hat die Rechtsprechung für Dauerschuldverhältnisse – also Verträge mit längerer Laufzeit – bereits in der Vergangenheit entschieden, daß eine Zahlungspflicht für den Zeitraum einer Krankheit entfällt, da der Kunde unverschuldet die Leistung nicht entgegen nehmen konnte.
Bei einer längerfristigen Erkrankung würde aus diesem Grund auch noch ein außerordentliches Kündigungsrecht bestehen.
Dies ist jedoch nur ein „Hilfsargument" für den Fall, daß dem Veranstalter der Nachweis eines wirksamen Vertrages gelingt.
Zunächst würde ich Ihnen empfehlen das Vorliegen eines wirksamen Vertrages für den betreffenden Zeitraum zu bestreiten. Der Veranstalter wäre dann in der Nachweispflicht und dieser Nachweis wird aller Voraussicht nach nicht gelingen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt