Sehr geehrter Ratsuchender,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich wie folgt nach Ihren Angaben und Einsatzes beantworten möchte.
Zuerst ist einmal festzuhalten, dass den Kollegen, insbesondere dahingehend zuzustimmen ist, dass Ihr Fall sich ohne intensiver Beschäftigung mit dem Einzelfall nebst den Unterlagen nicht wirklich zu lösen sein wird.
Da Sie sich jedoch nicht wirklich zu einer Erhöhung haben hinreißen lassen, werde ich versuchen, Ihnen hinsichtlich etwaigen Sensibelmachens gerecht zu werden.
Es ist insbesondere festzuhalten, dass eine etwaige Erbauseinandersetzung entweder gemeinschaftlich durch die sechs Beteiligten der Erbengemeinschaft oder durch gerichtliche Hilfe vollzogen werden kann.
Dies würde im Falle der Immobilien wohl zu einer Teilungsversteigerung führen, die im Übrigen jeder der Beteiligten an der Erbengemeinschaft beantragen könnte.
Die von Ihnen wohl angedachte Teilauseinandersetzung wird sich ungeachtet der Kenntnis der Unterlagen und der Gesamtumstände des Einzelfalles wohl nicht ohne weiteres durchführen lassen.
Insbesondere verliert der Miterbe, der den Betrieb vorab erhalten hat, nicht durch etwaige Ausgleichsansprüche an die Erbengemeinschaft seine Stellung als Mitglied derselben.
Es dürfte wohl diesem überlassen sein, wie er etwaige Ausgleichsansprüche oder eine etwaige Unterdeckung seines Nachlassanteiles nach einer etwaigen Erbauseinandersetzung wird ausgleichen.
Er hat sich diesbezüglich nicht zwingend aus Eigentumsverhältnissen an Immobilien zu verabschieden.
Um diesen von Ihnen doch so ungeliebten Beteiligten an der Erbengemeinschaft „los zu werden“, wird wohl nur eine Erbauseinandersetzung unter Mithilfe des Gerichtes möglich sein, da für eine andere auch die Mitwirkung dessen erforderlich wäre.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Zahn
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Zahn,
ich selbst konnte nicht ahnen, dass die Klärung unserer Fragen sich als äußerst kompliziert darstellen würde. Auf jeden Fall ist uns jetzt klar, dass die Auseinandersetzung nur durch den gerichtlichen Weg bestritten werden kann, falls er sich nicht durch "gutes Zureden" eines Besseren besinnt. Da dem Begünstigten die finanziellen Mittel fehlen den Mehrwert auszugleichen wird er wohl von seinen Ansprüchen aus den Immobilien zurück treten.
Nun noch eine allerletzte Frage:
Im Falle, dass die Hilfe des Gerichtes (Vermittlung, etc.) in Anspruch genommen werden muss, um die Gemeinschaft aufzulösen, wer trägt hierbei die Kosten? Es besteht weiterhin Einigkeit zwischen den restlichen Mitgliedern, nur dieser Herr stellt sich quer!
Zum Schluß möchten wir anfügen, dass diese Antwort unsere Fragen voll und ganz beantwortet hat.
Vielen Dank nochmals :-)
mfg
Sehr geehrter Ratsuchender,
in erster Linie wird wohl der Antragsteller mit den Kosten belastet, wobei aber auch eine Kostenaufhebung verfügt werden kann, so dass jeder seien Kosten aufbehält.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Zahn
Rechtsanwalt