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Sehr geehrte Fragestellerin/sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage
Tapezieren/Renovierung bei Auszug?
06.09.2013 21:24 | Preis: 25,00 € |
Mietrecht, Wohnungseigentum
beantworte ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Ich gehe davon aus, dass es sich nicht um eine individualvertragliche, sondern um eine formularmäßige Vertragsklausel handelt.
Vorformulierte Klauseln, die dem Wohnraummieter eine unbedingte Endrenovierungspflicht auferlegen, sind unwirksam (BGH Urt. v. 12.9.2007 - VIII ZR 316/06
)
Das AG Wedding, 16.10.2000 - 21b C 129/2000
, MM 2001, 445hat es so ausgedrückt:
Die Verpflichtung des Mieters zur Endrenovierung neben seiner Verpflichtung zu einer Turnusrenovierung ist eine unangemessen benachteiligende Doppelverpflichtung und somit unwirksam.
Grund für die Unwirksamkeit (vgl. BGH WuM 2003, 436
[BGH 14.05.2003 - VIII ZR 308/02
] [437]):
Der Wohnraummieter wird dadurch unangemessen benachteiligt (§ 307 BGB
), als entsprechende Vereinbarungen schon dem Wortlaut nach keine Rücksicht darauf nehmen, wie die Mietsache tatsächlich beschaffen ist. So könnte lediglich kurze Zeit seit der letzten Renovierung verstrichen sein, die Räume befinden sich in einem guten Zustand, die Renovierung müsste dennoch durchgeführt werden. Der Mieter wird damit also verpflichtet, die Mieträume bei Beendigung des Mietverhältnisses unabhängig vom Zeitpunkt der Vornahme der letzten Schönheitsreparaturen renoviert zu übergeben.
Damit ist die Klausel nichtig.
Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen einen ersten Überblick verschafft zu haben.
Ich weise abschließend darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Letztlich weise ich darauf hin, dass der Umfang meiner Beratung ebenfalls durch die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG
begrenzt ist.
Mit freundlichen Grüßen
Aljoscha Winkelmann (Rechtsanwalt)
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Aljoscha Winkelmann
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Sollte Ihr Mietvertrag aber (auch) folgende Klauel enthalten:
»Hat der Mieter die Schönheitsreparaturen übernommen, so hat er spätestens bei Ende des Vertrages alle bis dahin je nach dem Grad der Abnutzung oder Beschädigung erforderlichen Arbeiten durchzuführen« würde eine solche Endrenovierungsklausel allerdings nur die Verpflichtung des Mieters zur Durchführung der Schönheitsreparaturen während der Laufzeit des Mietvertrages ergänzen (und wäre wirksam). Hat der Mieter in solchen Fällen früher nicht renoviert (in Ihrem Fall, sollten die Wände alo nicht turunsmäßig nach dem flexiblen Fristenplan und Dekorationsbedarf gestrichen worden sein, wäre die Dekoration bei Vertragsende vorzunehmen. (BGH WuM 2004, 333
[BGH 28.04.2004 - VIII ZR 230/03
zit. nach Handbuch des Fachanwalts Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Herausgeber: Harz/Riecke/Schmid,
Auflage: 4. Auflage 2013Abschnitt: A. Mietrecht → 8. Kapitel Erhaltung, Schönheitsreparaturen, Modernisierung und Barrierefreiheit/II. Schönheitsreparaturen/Rn 36).
Ob sich allerdings noch weitere Klauseln bezgl. der Schöheitsrep. in Ihrem Mietvertrag befinden entzieht sich meiner Kennntnis. Je nachdem wie solche Klauelsn formuliert sind kann jedoch auch eine wirksame im Zusammenspiel mit einer unwirksam auch unwirksam sein:
Eine unangemessene Benachteiligung einer Vertragspartei - und damit eine Unwirksamkeit der Gesamtregelung - kann sich aus dem Zusammenwirken zweier Formularklauseln auch dann ergeben, wenn eine dieser Klauseln schon für sich gesehen unwirksam ist ( BGH, Urteil vom 14. Mai 2003 – VIII ZR 308/02
= Bestätigung von BGH, Bes. v. 26. Oktober 1994, VIII ARZ 3/94
, BGHZ 127, 245
, 253 f.).
In dme Fall: Unangemessene Benachteiligung des Mieters durch das Zusammenwirken der Bestimmungen über die Renovierungspflicht während und nach Beendigung der Vertragslaufzeit in der Schönheitsreparatur- und der Rückgabeklausel eines Wohnungsmietvertrags.