Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Nicht die Mietdauer ist für die Frage der Renovierungspflicht entscheidend, sondern es kommt darauf an, ob die Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen wirksam vertraglich vereinbart wurden.
Davon abgesehen kann der Vermieter verlangen, daß die mieterseitigen Einbauten entfernt werden. Denn der Mieter hat das Mietobjekt vertragsgerecht zurückzugeben. Hierzu gehört, dass der Mieter alle beweglichen Sachen mitzunehmen hat, Einbauten sind zu entfernen, Umbauten zu beseitigen, der frühere Zustand ist wieder herzustellen.
Hierbei handelt es sich nach der Rechtsprechung des BGH um eine vertragliche Nebenpflicht, die keiner vertraglichen Abrede bedarf, sondern Bestandteil der Rückgabeverpflichtung ist (BGH WM 1997, 217).
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für Rückfragen und die weitere Vertretung selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
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13. Juli 2006
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20:10
Antwort
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