Sehr geehrter Ratsuchender ich möchte mich für Ihre Anfrage bedanken und diese wie folgt beantworten:
Der von Ihnen beschriebene Fall ist in § 910 BGB
geregelt. Dieser besagt:
Der Eigentümer eines Gründstücks kann Wurzel eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt.
Allerdings steht dem Eigentümer dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beieinträchtigen.
Eine Beeinträchtigung liegt nicht vor, wenn die Grundstücksbenutzung im Vergleich zum Zustand ohne Überwuchs nach objektivem Maßstab nicht oder nur ganz unerheblich beeinträchtigt ist. Z.B. bei geringem Nadel- und Blütenfall. Die Beweislast dafür hat der Nachbar.
Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung ist hier von einer Beeinträchtigung auszugehen, da die Abflussleitungen verstopft werden.
Wenn Sie beeinträchtigt sind, müssen Sie Ihrem Nachbarn eine angemessene Frist setzen. Dabei müssen aber bestimmte Zeiten berücksichtigt werden, wie z.B. Wachstumszeiten.
Wenn die Frist erfolglos abgelaufen ist, können Sie die Zweige abschneiden.
ABER: Dieses Recht kann durch Landesrechtliche Vorschriften wie z. B Baumschutzverordnungen, Nachbarrechtsgesetz, Naturschutzgesetzte ausgeschossen sein.
Ich empfehle Ihnen deshalb sich bei Ihrer Gemeinde zu erkundigen, ob eine öffentlich-rechtliche Vorschrift dem Abschneiden dieser Zweige entgegensteht.
Sollte dies nicht der Fall sein, so können Sie diese abschneiden.
Zu dem Grenzabstand ist folgendes zu sagen:
Es gibt Abstandsvorschriften für Bäume. Diese richten sich nach der Höhe des Gewächses und sind bei der Gemeinde zu erfragen.
Wenn der Abstand nicht eingehalten wird, so können Sie von Ihrem Nachbarn die Herstellung eines rechtmäßigen Zustands verlangen. Aber wieder nur, wenn andere öffentlich- rechtlichen Vorschriften nicht entgegenstehen.
Zu beachten ist weiterhin, dass dies Ansprüche einer Verjährungsfrist unterliegen. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre und beginnt am Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Eigentümer von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat.
Ich hoffe Ihnen im Rahmen einer Erstberatung geholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg.
Mit ferundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia Vetter
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