Sehr geehrter Fragesteller,
bei dem Zaun handelt es sich um eine sogenannte "tote Einfriedigung" nach § 11 NachbG Ba-Wü. Diese Einfriedigung darf direkt an die Grenze gesetzt werden. Sofern der Zaun allerdings nicht einen Abstand von mindestens 0,5 m zur Grenze einhält, muss er so eingerichtet sein, dass Ausbesserungen von der Seite des Zaunbesitzers aus möglich sind, ohne Ihr Grundstück zu betreten. Dies ist eine Frage der Konstruktion des Zaunes und der Verrenkungen, die sich der Zaunbesitzer bei einem Anstrich zumuten will.
Das NachbG Ba-Wü. sieht eine Regelung zur Höhe des Zaunes vor.
In Ihrem Fall ist die Regelung im Bebauungsplan vorrangig maßgebend, so dass sich der Nachbar an die Vorgabe von 0,80 m halten muss.
Sie können also verlangen, dass der Zaun auf 0,80 m gekürzt wird und dass er so konstruiert wird, dass Ausbesserungen von der anderen Seite aus möglich sind bzw. dass bei Ausbesserungen Ihr Grundstück nicht betreten wird. Gegen die Optik im Allgemeinen haben Sie jedoch keine Eingriffsmöglichkeiten.
Ihre Schilderung verstehe ich so, dass Sie für die Befestigung der Randsteine geringfügig das Nachbargrundstück (unsichtbar im Erdreich) mitbenutzt haben. Hier hätte der Nachbar möglicherweise Rechte Ihnen gegenüber. Deshalb könnte es sinnvoll sein, ein gegenseitiges Entgegenkommen zu vereinbaren.
Mit freundlichen Grüßen
Karin Plewe
Rechtsanwältin
info@kanzlei-plewe
Antwort
vonRechtsanwältin Karin Plewe
Marktstätte 32
78462 Konstanz
Tel: 07531 - 808 798
Tel: : 07751 - 802 604
Web: http://www.kanzlei-plewe.de
E-Mail:
Rechtsanwältin Karin Plewe
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Erbrecht