Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:
Die Vorschriften und Rechtsgrundsätze bezüglich Zäunen und Grenzen dürften hier nicht heranzuziehen sein, da ja der hier beschriebene Zaun nicht direkt an Ihr Grundstück angrenzt.
In Bayern gibt es kein Nachbarrechtsgesetz, so dass die Vorschriften aus der Bayerischen Bauordnung herangezogen werden. Gemäß Art.63 Ziff.6 der BauO sind Mauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von 1,80m (außer im Kreuzungs-/Einmündungsbereicht) genehmigungsfrei. Daher ist die Mauer des Nachbarn rechtlich nicht zu beanstanden.
Das bedeutet aber nicht zwingend, dass der Nachbar nach seinem Belieben errichten kann. So kann die Gemeinde in ihrer Satzung ggf. eindeutige Regelungen treffen. Da sollten Sie sich sicherheitshalber mal bei der Gemeinde informieren, wobei auch hier zu beachten ist, dass die Vorschriften bezüglich Grundstücksgrenzen nicht relevant sind.
Worauf Sie sich höchstens berufen können, ist eine Beeinträchtigung im Sinne der Paragraphen 903 ff. Bürgerliches Gesetzbuch. Hier gibt es mittlerweile Entscheidungen , die sich mit dem Problem der Verschattung auseinandersetzen. Meist geht es um die Verschattung von Gärten durch hohe Bäume oder aber auch durch Windkraftanlagen. Eine Entscheidung bezüglich Mauern habe ich hier nicht gefunden. Knackpunkt ist aber immer die Zumutbarkeit der Beeinträchtigung. Das ist immer individuell anders. Anhaltspunkte sind eine Verschattung von mehr als 30 Tagen im Jahr für mehr als dreißig Minuten ( allerdings bei Windkraftanlagen).
Sie teilen hiervon so nichts mit, so dass im Ergebnis wohl keine Verschattung vorliegt.
Ein weiterer Punkt wäre die gestörte Aussicht. Dies ist auch immer wieder Thema von Gerichtsentscheidungen. Im Ergebnis ist jedoch hier eine Beeinträchtigung einer ungestörten Aussicht rechtlich nicht geschützt.
Im Ergebnis wird wohl rechtlich nichts gegen den Zaun zu unternehmen sein.
Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.
Draudt Rechtsanwältin