Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Hinsichtlich der von Ihnen genannten Intetrnetseite und deren dortigen Angaben zu H+ halte ich den Inhalt nochmals anschaulich fest:
"Die Institutionen dieses Typs sind im jeweiligen Herkunftsland in maßgeblicher Weise als Hochschulen anerkannt (akkreditiert, attestiert u.a.) und ausgehend davon in Deutschland als Hochschulen anzusehen.
Besonders für Länder der ehemaligen sozialistischen Welt sind auch Forschungsinstitute erfasst, da an ihnen Promotionen und Habilitationen möglich sind. Da diese Qualifikationen denen an Hochschulen gleichwertig sind, werden die Forschungsinstitute ebenfalls dieser Kategorie zugeordnet.
Achtung!
Die Einstufung als H+ bedeutet lediglich, dass Abschlüsse, die an dieser Einrichtung erreicht wurden einer Gleichwertigkeitsuntersuchung im Hochschulbereich unterzogen werden können. Eine Vorentscheidung darüber, ob die Abschlüsse [hier: Abschlusstyp D1: Promotion] dieser Einrichtung deutschen Hochschulabschlüssen gleichgestellt werden können, ist damit nicht verbunden."
Insofern müsste hier dieses Verfahren gebenenfalls von Ihnen noch durchgeführt werden, sollte dieses von Ihnen noch nicht auf den Weg gebracht worden sein.
Zur Führung ausländischer Grade und Titel im Freistaat Bayern:
Bereits seit dem 1. August 2003 dürfen ausländische Grade in Bayern genehmigungsfrei in der nach Art. 68 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) jeweils zulässigen Form geführt werden. Ein Genehmigungsverfahren wird nicht mehr durchgeführt, Führungsgenehmigungen werden nicht mehr erteilt.
Gleiches gilt für ausländische Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen sowie für Titel, die inländischen akademischen Graden gleichlauten oder ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
Europarechtliche Besonderheiten bestehen wie folgt:
Hochschulgrade aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums sowie Hochschulgrade des Europäischen Hochschulinstituts Florenz und der Päpstlichen Hochschulen können in der Originalform ohne Herkunftsbezeichnung genehmigungsfrei geführt werden.
Dies gilt entsprechend für Hochschultitel, Hochschultätigkeitsbezeichnungen und Ehrengrade sowie für Titel,
die inländischen akademischen Graden gleich lauten oder ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
Doktorgrade aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums sowie Doktorgrade des Europäischen Hochschulinstituts Florenz und der Päpstlichen Hochschulen, die jeweils in einem wissenschaftlichen Promotionsverfahren erworben wurden, können anstelle der im Herkunftsland zugelassenen oder dort nachweislich allgemein üblichen Abkürzung wahlweise in der Abkürzung „Dr." ohne fachlichen Zusatz und ohne Herkunftsbezeichnung geführt werden; die gleichzeitige Führung beider Abkürzungen ist nicht zulässig.
Ausgeschlossen hiervon sind Doktorgrade, die ohne Promotionsstudien und -verfahren vergeben werden - sogenannte „Berufsdoktorate" - sowie Doktorgrade, die nach den rechtlichen Regelungen des Herkunftslandes nicht der dritten Ebene der Bologna-Klassifikation der Studienabschlüsse (1. Ebene: Bachelor, 2. Ebene: Master; 3. Ebene: Wissenschaftliche Promotion) zugeordnet sind (z. B. sogenannte „kleine Doktorgrade" aus der
Tschechischen und Slowakischen Republik). Dies gilt, soweit die Zulassung zu einem solchen Promotionsverfahren nach dem 1. September 2007 erfolgte.
Zur EU/EWR:
Ihre Angaben im Hinblick auf den Status von Nordzypern kann ich bestätigen.
Ergänzend dazu:
Die EU bekräftigt weiterhin den Herrschaftsanspruch der Republik Zypern über die gesamte Insel und sieht daher auch ganz Zypern als Teil des EU-Gebietes an; faktisch jedoch trat nach dem Scheitern des Referendums zum Annan-Plan am 24. April 2004 der Nordteil der Insel nicht der EU bei.
Rechtlich gesehen gehört auch Nordzypern zur EU.
Am 1. Mai 2004 wurde die gesamte Insel Mitglied der Europäischen Union, wobei die Geltung des Europäischen Rechts laut Beschluss des Europäischen Rats im nördlichen Teil der Insel, in denen die Behörden der Republik Zypern lediglich keine Hoheitsgewalt ausüben, bis zu einer Lösung des Zypernkonfliktes ausgesetzt ist (Protokoll Nr. 10 der zyprischen Beitrittsakte).
Außerdem gibt es eine Bekanntmachung des deutsch-zyprischen Abkommens über die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit von Bildungsnachweisen im Hochschulbereich vom 23. September 2004, auch wenn diese nur für südlichen Teil gilt.
Darauf können Sie sich berufen.
Letztlich kommt es aber auf die Absprache mit den staatlichen Institutionen in Deutschland/Bayern an, also darauf, was die davon halten.
Sollten Sie Bestätigungsschreiben haben, so kann man Sie nach meiner ersten vorläufigen Einschätzung später auch werder verwaltungsrechtlich noch strafrechtlich haftbar machen.
Bezüglich Letzterem läge ein unverschuldeter und damit straffreier Irrtum vor.
Sicherlich sind Sie selbst für das rechtmäßige Führen des Titels verantwortlich, aber Sie dürfen sich auch natürlich auf staatlichen Informationen verlassen. Etwas anderes zur Absicherung können Sie nämlich nicht tun.
Zudem kann vielleicht später auch eine Anerkennung der gesamten Insel zwischen den verschiedenen Staaten erreicht werden.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Vielen Dank für die Antwort.
Kurz, und in der Sprache des Endverbrauchers ausgedrückt ;-) heißt das für mich, das ich als Niedersachse den DBA der Nordzypriotischen Uni "CIU" nach Verleihung in Deutschland als Dr. führen darf. Ist das so richtig?
Danke und Gruß
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Nach meiner ersten Prüfung bin ich dieser Ansicht - das stimmt.
Wie gesagt:
Letztlich kommt es aber auf die Absprache mit den staatlichen Institutionen in Deutschland/Bayern an, also darauf, was die davon halten.
Ich bitte daher aus eigenem Interesse darum, dieses noch zu beachten.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt