es geht um die Frage der Elternbeiträge nach § 17 GTK. Ich erhalte seit Mai 2005 ein Studienabschlußdahrlehen der Dahrlehenskasse der Studentenwerke zur Deckung meines Lebensunterhaltes und den studienbedingten Aufwand. Gleichzeitig erzielt mein Mann Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Da ich davon ausgegangen bin, daß ein Dahrlehen nicht als Einkommen oder Einkunft zählt, da es ja nicht dauerhaft in meinem Vermögen bleibt, sondern ja alsbald zurückgezahlt werden muss, bin ich davon ausgegangen, daß ich diese Zahlung auch nicht melden musste im Mai 2005. Heute mit der Neuberechnung der Kita - Beiträge erhielt ich einen Änderungsbescheid, da wir angeblich mit meinem Studienabschlußdahrlehen in eine andere Beitragsklasse fallen würden.
Meine Frage: Ist ein Studienabschlußdarlehen / Kredit ein Einkommen /Einkunft im Sinne des GTK? Wenn ja, müßten dann nicht nur die tatsächlich ausgezahlten Beträge (Darlehenssumme minus eventl. anfallender Verwaltungsgebühr) angerechnet werden oder doch der ganze Dahrlehensbetrag ????
nach § 17 IV GTK bestimmen sich die Einkünfte nach dem Einkommenssteuergesetz. Leider fallen hierunter auch die steuerfreien Einkünfte. Nach § 3 Nr.11 EStG
fallen insbesondere BAföG-Zahlungen als Ausbildungsförderungen unter die steuerfreien Einkünfte. Da Ihr Studienabschlussdarlehen genauso wie die Bafög-Zahlungen zurück zu zahlen sind, wird man Ihr Darlehen auch unter § 3 Nr.11 EStG
fassen müssen.
Daher muss das Darlehen bei der Berechnung des Kita-Beitrages berücksichtigt werden. Bei der Höhe der Einkünfte kommt es darauf an, was im Jahr (fiktiv)ausgezahlt wird.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit ferundlichen Grüßen
Marcus Alexander Glatzel
Rechtsanwalt
wwww.kanzlei-glatzel.de
Rechtsanwalt Marcus Alexander Glatzel, Dipl.-Jur.
Rückfrage vom Fragesteller26. Oktober 2005 | 18:59
Wenn Sie sagen, es kommt darauf an, was ausgezahlt wird, meinen Sie dann, daß das Studienabschlußdarlehen abzüglich der 5 % Verwaltungskosten in die Berechnung einfließen ??? Also müssen die Gebühren herausgenommen werden ???
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt26. Oktober 2005 | 19:04
Sehr geehrte Ratsuchende,
ob die Gebühren herausgerechnet werden müssen, lässt sich aus dem Wortlaut des GTK nicht entnehmen. Hier liegt eine Regelungslücke vor. Meiner Ansicht nach sind die Gebühren herauszurechnen, da Sie Ihnen als steuerfreies Einkommen nicht zufließen.