Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie haben jederzeit die Möglichkeit Ihren Widerspruch zurückzunehmen, so dass das Verfahren für erledigt erklärt wird und nur noch über die Kosten entschieden wird.
Soweit Sie die rückzahlbaren Leistungen gestundet haben möchten oder ein ratenweise Tilgung in Betracht ziehen, müssen Sie nach Ablauf des Verfahren eine entsprechende Vermögensauskunft gegenüber dem Studentenwerk abgeben, sowie, so war es bei meinen Mandanten, eine Bürgschaft, z.B. durch ein Familienmitglied oder einer Bank stellen. Dies kann aber zwischen den Studentenwerken abweichen. Demnach ist eine Stundung oder Ratenzahlung nicht selbstverständlich.
Entscheidend in solchen Fällen ist für das Studentenwerk, dass eine Vermögensübertragung erfolgt ist, der keine Gegenleistung gegenüberstand und somit bei der Angabe von Vermögenswerten bei der Bafög-Beantragung unrichtige Angaben gemacht wurden. Dies wird dann seitens des Studentenwerkes als rechtsmissbräuchliche Vermögensübertragung gewertet, mit der eine Vermögensanrechung nach dem BaföG verhindert werden sollte.
Ermittelt wurden diese Daten durch das Finanzministerium, welches aufgrund von Freistellungserklärungen gegenüber Kreditinstotuten, Kontrollmitteilungen an die Studentenwerke geschickt haben.
Hinsichtlich der weiteren Vorgehensweise sollten Sie beim Studentenwerk ermitteln, ob, wie in vielen Fällen üblich, automatische eine Strafanzeige wegen Betrug gestellt wurde oder wird. Insoweit sollten Sie, soweit Verhandlungen mit dem Studentenwerk überhaupt möglich sind, die Rücknahme des Widerspruches davon abhängig machen, dass gegen Sie keine Strafanzeige erhoben wird.
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und stehe Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktion gerne zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
RA Schröter
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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Tel: 06032/5074509
Web: https://www.rechtsanwalt-schroeter.de
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Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Sehr geehrter Herr Schröter,
vielen Dank für Ihre Antwort. Das Studentenwerk hatte bereits automatisch Anzeige erstattet und die Strafanzeige gegen mich wegen Betruges wurde eingestellt.
Ich habe 2005 Klage beim Verwaltungsgericht in Minden eingelegt.
Das Studentenwerk fordert die gesamten gezahlten Gelder zurück,
sonst muß man ja nur die Hälfte zurückzahlen (immerhin handelt es sich um fast 25.000 €)!
Wenn ich die Klage beim Verwaltungsgericht zurücknehme, muß ich die BaföG-Summe in voller Höhe zurückzahlen.
Meine Frage war, wie mache ich beim Verwaltungsgericht weiter, wenn meine Klage abgelehnt wird?
Vielen Dank und viele Grüße.
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für die Nachfrage. Gegen ein ablehendes Urteil ist gemäß § 124 VwGO
die Berufung zum Oberverwaltungsgericht möglich, soweit Sie zugelassen wird.
Nach § 124 Abs. 2 wird die Berufung nur zuzulassen,
1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Da Sie sich im Berufungsverfahren durch einen Anwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen müssen, sollte ein ablehendes Urteil dann auch durch einen entsprechenden Vertreter auf eine Zulassung zum OVerwG geprüft werden.
Hinsichtlich der Rückforderung wird das Studentwerk den gesamten Betrag zurückfordern, da durch Ihre aus Sicht des Studentewerkes vermeinlichen Angaben ein unrichtiger Verwaltungsakt vorliegt. Eine Herabsetzung der Bafög Leistung auf die Hälfte, die unter bestimmten Voraussetzung erfolgt, kommt soweit die Argumentation des Studentenwerkes zutrifft nicht in Betracht.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und wäre Ihnen für eine positive Bewertung dankbar und wünsche Ihnen auf dem sicherlich schwierigen Weg viel Erfolg.
Mit besten Grüßen
RA Schröter