Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
zunächst vielen Dank, dass Sie Ihre Frage auf dieser Plattform
zur Beantwortung eingestellt haben.
Vorab möchte ich Sie darüber informieren, dass eine Beantwortung der Frage im Hinblick auf
die Höhe des von Ihnen getätigten Einsatzes erfolgt und lediglich eine erste rechtliche Information darstellen kann. Die Konsultierung eines Rechtsanwaltes vor Ort kann hierdurch nicht ersetzt werden. Das Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsinformationen kann zu völlig anderen rechtlichen Ergebnissen führen.
Nun zu Ihrer Frage:
Wie die Behörde in ihrer Begründung richtig ausgeführt hat, ist nach § 3 I Nr. 3a SächsKAG hier § 91 AO
anzuwenden.
Im Gegensatz zu § 29 VwVfG
sieht die Abgabenordnung -AO- kein Recht auf Akteneinsicht vor. Insbesondere ist ein solches Recht nicht aus § 91 AO
abzuleiten. Im Gegenteil: der Gesetzgeber hat bewusst von einer der § 29 VwVfG
entsprechenden Regelung in der Abgabenordnung abgesehen. In der Gesetzesbegründung heißt es hierzu wörtlich: Im Zusammenhang mit dieser Vorschrift hat sich der Ausschuss mit der Frage befasst, ob Beteiligte einen Anspruch auf Akteneinsicht haben sollen. Er war der Auffassung, dass ein dem § 25 EVwVfG entsprechendes allgemeines Akteneinsichtsrecht für die Steuerverwaltung nicht praktikabel sei. Gegen die Übernahme der Vorschrift sprächen insbesondere die Gesichtspunkte des Schutzes Dritter und das Ermittlungsinteresse der Finanzbehörden. In den Steuerakten befänden sich häufig Informationen über die steuerlichen Verhältnisse eines Dritten, die dem Steuergeheimnis unterliegen. Es erscheine unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes nicht vertretbar, wenn die Finanzbehörde vor jeder Akteneinsicht die Akten daraufhin überprüfen müsste, ob durch die Akteneinsicht Geheimhaltungsinteressen Dritter beeinträchtigt werden könnten. Weiterhin müsste das gesamte Kontrollmaterial aus den Akten entfernt werden (BT-Drucks. 7/4292
, 24 f; so auch Tipke/Kruse, Abgabenordnung § 91 Tz. 14).
Gleichwohl ist es der Finanzverwaltung nicht verwehrt, nach ihrem Ermessen im Einzelfall Akteneinsicht zu gewähren (Tipke/Kruse, a.a.O., Tz. 14 m.w.N.). Der Steuerpflichtige hat jedoch keinen Anspruch auf die Einsicht (Tipke/Kruse, a.a.O., § 364, Tz. 3). Auch nach der Rechtsprechung des BFH (Beschluss vom 26. Mai 1995, VI B 91/94
, Juris Nr. STRE 955071660) kann das Finanzamt nach seinem Ermessen Akteneinsicht gewähren, was jedenfalls dann regelmäßig geschehen sollte, wenn Verhältnisse Dritter nicht berührt werden.
Hiernach kann im Einzelfall nach dem Ermessen der
Finanzbehörde Akteneinsicht eingeräumt werden. Gemäß § 5 AO
hat die Finanzbehörde dieses Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Das Gericht darf nur prüfen, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder die Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
Zu überprüfen wäre in Ihrem Fall, ob die Behörde bei Erlass der Entscheidungen das nötige Ermessen ausgeübt hat und insbesondere Ihr Interesse auf Akteneinsicht mit den öffentlichen Belangen, die dagegen sprechen, abgewogen hat.
Eine Klage wird hier voraussichtlich wenig Erfolg haben, wenn nicht die Behörde von ihrem Ermessen fehlerhaft Gebrauch gemacht hat. Dann haben Sie aber auch nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Domsz
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 30.03.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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