Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:
Die Satzung wird durch die Veröffentlichung im Amtsblatt und ggf. der Presse bekannt gemacht. Sie muss nicht jedem einzelnen gegenüber bekannt gemacht werden.
In Paragraphen 4 und 5 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die nicht leitungsgebundene Abwasserbeseitigung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung - Insel Usedom – sind die Abrechnungsmodalitäten und die Gebührensätze genau genannt. So muss die Abrechnung erfolgen.
Es ist auch die Rede von Messeinrichtungen.
Wenn die Abrechnung bei Ihnen anders erfolgt ist, so wäre das rechtswidrig. Selbstverständlich muss gegenüber jedem gleich abgerechnet werden. Das ist der Grundsatz der Abgabengleichheit.
Wenn im Widerspruchsbescheid nicht auf Ihre Argumente eingegangen wird, so ist das nicht in Ordnung, jedoch nicht zwingend ein Grund für die Begründetheit der Klage. Die Behörde muss den Bescheid nachvollziehbar im F so inne der Satzung gestalten, eine gesonderte Abrechnung muss Sie Ihnen nicht schicken.
Eine nähere Beurteilung ist nur anhand der jeweiligen Bescheide und Ihrer sowie der Argumentation der Behörde möglich. Hierzu ist mir nichts näheres bekannt.
Falls Sie klagen wollen, so beachten Sie unbedingt die Klagefrist. Sie beträgt 1 Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheids. Nehmen Sie höchst sicherheitshalber das Datum des Bescheids plus 1 Monat. Die Klage muss bis dahin nachweislich bei Gericht eingegangen sein. Die rechtzeitige Absendung mit der Post reicht nicht. Wenn Sie die Frist versäumen, so ist nichts mehr zu machen. Der Widerspruchsbescheid erwächst dann in Rechtskraft. Es empfiehlt sich, nicht ohne Anwalt zu klagen. Die Zahlung müssten Sie erst einmal tätigen, aufschiebende Wirkung hat die Klage nicht. Das kann man zwar beantragen, wird aber dennoch selten gewährt.
Ich hoffe Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen Draudt Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Brigitte Draudt
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Sehr geehrter Rechtsanwalt,
Die Benutzungsgebühr für Abwasser aus abflusslosen Gruben wird nach der
Abwassermenge berechnet, die im Erhebungszeitraum in die dezentrale öffentliche
Abwasseranlage eingeleitet wird.
In dem jeweiligen Erhebungszeitraum gilt als angefallene Abwassermenge
a) für die aus öffentlichen Wasserversorgungsanlagen zugeführte Wassermenge, die
gemäß § 13 Wasserversorgungssatzung des Zweckverbandes ermittelte
Verbrauchsmenge
b) für die aus privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte Wassermenge, die
von der eingebauten Messeinrichtung ermittelte Verbrauchsmenge und / oder
c) für die aus sonstigen Wasserzuleitungen zugeführte Wassermenge, die von der
eingebauten Messeinrichtung ermittelte Verbrauchsmenge
d) mindestens, aber die tatsächlich in die dezentrale öffentliche Abwasseranlage
eingeleitete Abwassermenge
Bisher wurde bei mir immer nach der tatsächlichen eingeleiteten Abwassermenge abgerechnet, also nach der Menge der abgefahrenen Fäkalien. Das ist hier Absatz d .Neuerdings reicht der Zählerstand der Wasseruhr des Trinkwasser als abgefahrene Fäkalien. Das ist hier Absatz b. Da beides gültig ist, ist kann nur der Grundsatz der Abgabengleichheit verletzt sein. Absatz d ist doch überflüssig wenn Absatz b gilt.
Kann Sich der Zweckverband denn nun aussuchen, wie er mit wem bei abflusslosen Sammelgruben abrechnet, also nach der Wasseruhr oder nach den abgefahrenen Fäkalien. Ja oder Nein ?
Mit freundlichem Gruß
Sehr geehrter Fragesteller,
Paragraph 4Ild der Satzung legt die Mindestmenge fest. Diese kann über die aus b) ermittelte Menge hinausgehen. Durch die Formulierung und/ oder wird das ausgedrückt.
Die Abgabengleichheit muss schon eingehalten sein zwischen den Gebührenpflichtigen untereinander, was aber nicht bedeutet, dass man sich auf eine Gleichheit im Unrecht berufen darf.
Für eine Prüfung mit Würdigung aller Umstände müsste man wirklich allen Schriftverkehr sehen, was aber den Rahmen dieser online Beratung sprengt.
Mit freundlichen Grüßen
Draudt Rechtsanwältin