Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage beantworte ich auf Grundlage des geschilderten Sachverhaltes wie folgt.
1)
Ob Sie für die Stromsperre aufkommen müssen hängt davon ab, ob Sie die Sperre verschuldet haben. Nach Ihrer Darstellung dürfte ein Großteil des Verschuldens bei der Gegenseite zu sehen sein. Fakt ist zwar, dass Sie tatsächlich den verbrauchten Strom bislang nicht bezahlt haben. M.E. kann aber von einem Energielieferanten erwartet werden, dass er im Rahmen seiner Buchhaltung entsprechende Organisationsmaßnahmen trifft, um solche Irrtümer frühzeitig zu erkennen und zu beheben. Auch unter Hinweis auf die verunglückte Meldung des Vermieters sollte auf dem Verhandlungswege mit dem Engergieversorger ein Verzicht auf die Sperrgebühren, notfalls auf dem Kulanzwege zu erreichen sein.
2)
Eine Verwirkung i.S.d. § 242 BGB
sehe ich hier nicht. Dies wäre nur dann der Fall, wenn man nun dem Versorger eine unzulässige Rechtsausübung vorwerfen könnte, da er bislang nicht von seinem Recht auf Einforderung der Kosten Gebrauch gemacht hat. Hier zieht die Rechtsprechung enge Grenzen, da es grundsätzlich dem Gläubiger zusteht, bei der Geltendmachung seiner Rechte die Verjährungsfristen voll auszuschöpfen.
3)
herzlichen Dank für Ihre Antwort!
eines jedoch blieb offen:
nämlich die Frage, ob die N-Ergie eine Stromsperre ohne Zahlungsaufforderung und Mahnung vornehmen darf. Ihre Begründung, sie hätten nicht meine Anschrift gehabt ist doch nicht haltbar, da sie mich als Gaskunden doch kennen mussten und es ein Leichtes gewesen wäre, bei meinem Vermieter (Genossenschaft) anzufragen.
Irgednwo gehts mir da auch ums Prinzip!
was kann ich dagegen tun oder was halten sie davon.
Herzliche Grüsse
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst darf ich mich erneut entschuldigen, dass meine Antwort nur verstümmelt eingestellt worden ist. Augenscheinlich hat der E-Mail-Kontakt ja dennoch funktioniert.
Die Bedingungen für eine Sperre der Stromversorgung sind in der Verordnung über die allgemeinen Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV) geregelt. Den Link zu dem Verordnungstext habe ich am Ende angefügt.
Grundsätzlich ist nach § 33 AVBEltV die Unterbrechung der Stromzufuhr gestattet, wenn Zahlungsverzug besteht oder der Kunde den Regelungen der AVBEltV zuwider handelt. Dies ist z.B. die Anmeldepflicht (§ 2 Abs. 1 AVBEltV). Der Anmeldepflicht sind Sie m.E. durch Ihren Vermieter nachgekommen. Jedenfalls durften Sie, zumindest zunächst, davon ausgehen, dass diese meldung ordnungsgemäß erfolgt ist.
Allerdings, und das müssen Sie sich zurechnen lassen, hätte Ihnen durchaus die fehlende Bestätigung und folgende Abrechnungen des Unternehmens auffallen müssen. Von jedweder Schuld sind Sie folglich nicht freizusprechen. Aus § 2 Abs. 2 lässt sich nach meinem Dafürhalten ableiten, dass spätestens nach dem Fehlen der 2. Jahresendabrechung angezeigt gewesen wäre, dsen Kontakt mit dem Energieversorger zu suchen.
In Anbetracht aller Umstände wäre es jedoch durch das Unternehmen angezeigt gewesen, eigenständig Ermittlungen anzustellen und die Unklarheit zu beseitigen. Mithin war m.E. die Stromsperre nicht in Ordnung.
Auch eine Sperre auf Grund Zahlungsverzuges lässt Die AVBEltV mangels Mahnung nicht zu.
Ich hoffe Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Marc N. Wandt
Rechtsanwalt
Link zur AVBEltV : http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/avbeltv/gesamt.pdf