Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eine Mahnung setzt eine Rechnung voraus.
Dies muss auch zugegangen sein. Den Zugang der Rechnung muss derjenige beweisen, der sich darauf beruft. Dies wird dem Fitnessstudio, wenn es sich um einen „normalen" Brief handelt, also nicht per Einschreiben versendet, nicht gelingen.
Hier haben Sie die Mahnung erhalten, obschon Sie keine Rechnung erhalten und zudem mitgeteilt haben, dass die Bankdaten fehlerhaft und zu ändern seien.
Insofern sollten Sie die Mahngebühr weiterhin zurückweisen und zunächst darauf bestehen, dass man Ihnen eine ordentliche Rechnung – nachträglich- zukommen lässt.
Was die Einmalgebühr anbelangt, so muss auch hierfür zunächst eine ordentliche Rechnung gestellt werden. Gleiches gilt für den Beitrag Juni, wobei sich mir nicht erschließt, weshalb der Juni nicht mehr in das kostenfreie 6-Monats-Abo fällt.
Vor Rechnungslegung können Sie nicht in Verzug geraten, so dass keinerlei Mahngebühren anfallen und die Übernahme der Anwaltsgebühr zurückzuweisen ist. Diese wäre erst von Ihnen zu tragen, wenn Sie nachweislich in Verzug geraten sind.
Meines Erachtens haben Sie zudem das Ihrerseits Erforderliche zur Schadensminderung getan, indem Sie auf das Studio zugegangen sind, um die korrekte Bankverbindung mitzuteilen, auf fehlende Rechnungen hingewiesen haben, usw.
Sie müssen aber auf das Anwaltsschreiben reagieren um nicht weiteres – gerichtliches- Vorgehen hervorzurufen.
Gerne bin ich Ihnen bei der Vertretung Ihrer Interessen behilflich.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Wibke Türk
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Rechtsanwältin Wibke Türk