Sehr geehrter Fragesteller/in,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzten kann, sondern ausschließlich den Zweck hat, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Nun zu Ihrer Frage, welche ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Sie müssen dann die Inkassokosten zahlen, wenn Sie gem. § 286 BGB
wirksam in Verzug gesetzt worden sind. Befindet sich der Schuldner wirksam in Verzug, kann der Gläubiger gemäß § 280 Absatz 1 und Absatz 2
i.V.m. § 286 BGB
den Ersatz des so genannten Verzögerungsschaden verlangen.
Grundsätzlich befindet sich der Schuldner erst in Verzug, wenn ihm gemahnt worden ist.
Nach § 286 Abs.2 BGB
bedarf es der Mahnung jedoch nicht, wenn
1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4. aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
Vorliegend müsste tatsächlich geprüft werden, ob nicht einer der Voraussetzungen bei Ihnen anzunehmen ist. Insoweit fehlen mir jedoch weitere Informationen. Zum Beispiel ist zu prüfen, ob nicht ein bestimmtes Datum vereinbart worden ist, zudem die Zahlung zu erfolgen hat.
Ferner gibt es in dem Gesetz eine so genannte gesetzliche Vermutung für den Verzug. Nach § 286 Absatz 3 BGB
kommt der Schuldner spätestens nach 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug. Sind Sie allerdings als Verbraucher anzusehen (kein Unternehmer), so muss man Sie auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen haben.
Unabhängig davon, ob Sie in Verzug gesetzt worden sind oder nicht, ist vorliegend durchaus problematisch, ob die Inkassokosten als Verzögerungsschaden überhaupt geltend gemacht werden können.
Viele Gerichte erkennen nämlich die Inkassokosten ohnehin nicht als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung an. Danach gilt: Wer die Bereitschaft des Rechtsanwaltes zum Inkasso nicht nutzt und sich für das teurere Angebot der Inkassoinstitute entscheidet, muss die entstehenden Mehrkosten selbst tragen (Palandt § 286 Rdn. 49). Kommt es anschließend zum Prozess können die Inkassokosten in der Regel nicht zusätzlich zu den Rechtsanwaltskosten beansprucht werden, da der Gläubiger zur Schadensminderung den Rechtsanwalt sogleich hätte beauftragen können (Düss OLGZ 87, 494
, Dresd NJW-RR 94; Jena OLGNL 94, 107; LG Rottweil NJW 94, 266
, LG Berlin BB 96, 290
).
Andere Gerichte sind jedoch anderer Meinung. Diese sind jedoch in der Minderheit.
Mein Vorschlag:
Ich gehe aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung davon aus, dass dem Inkassobüro die Forderung von freewin.tv abgetreten worden ist.
Sie schreiben das betreffende Inkassounternehmen mit Einschreiben per Rückschein an.
Darin beanstanden Sie zunächst das Fehlen einer Vollmacht oder einer Abtretungserklärung. Häufig sind diese entsprechenden Unterlagen nicht vorhanden. Ferner zeigen Sie sich bereit die Hauptforderung zu zahlen, denn diese dürfte ohnehin fällig sein. Des Weiteren weisen Sie aber aufgrund der oben dargelegten Grundsätze die Inkassokosten zurück.
Die Hauptforderung sollte dann auch von Ihnen gezahlt werden.
Ich hoffe Ihnen weiter geholfen zu haben und stehe Ihnen gerne im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt André Neumann