Sehr geehrter Ratsuchender,
ich danke Ihnen für die Stellung Ihrer Anfrage, welche ich nachfolgend beantworten möchte. Ich möchte Sie zunächst darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum nur eine erste rechtliche Einschätzung und Orientierung zulässt und insbesondere bei Hinzutreten weiterer, auch noch unbekannter Umstände die Beantwortung Ihrer Frage anders ausfallen könnte.
Nun zu Ihrer Frage.
Generell es so, dass gemäß § 1357 BGB
jeder der Ehepartner Verträge, welche zur Deckung des täglichen Lebensbedarfes der Lebensgemeinschaft notwendig abschließen kann. Hierzu zählen insbesondere auch Verträge wie Stromverträge oder auch Verträge mit anderen Versorgungsdienstleistern. Dieser Umstand ist auch ein Ausdruck des Zusammenlebens und der damit verbundenen gegenseitigen Verantwortung.
Aufgrund dessen, dass diese Verträge für die eheliche Lebensgemeinschaft abgeschlossen worden sind, wird daher auch der andere Ehepartner verpflichtet sich an den sich hieraus ergebenden Kosten zu beteiligen. Der Vertragspartner hat daher die Berechtigung gegen beide Ehepartner im Rahmen einer gesamtschuldnerischen Haftung vorzugehen.
Die gesamtschuldnerische Haftung endet auch nicht automatisch mit dem Auszug, sofern der fehlende Vertrag zu einer Zeit abgeschlossen worden sind, zu welcher die Ehepartner noch zusammen gelebt haben.
Vielmehr muss auch dem Vertragspartner die Trennung und der damit verbundene Auszug angezeigt werden. Dies hat auch das Landgericht Oldenburg (Urteil vom 05.10.2005, 5 S 590/04
) so entschieden.
In Ihrem Fall ist es jedoch so, dass Ihre geschiedene Ehefrau nach Ihrem Auszug einen neuen Vertrag mit dem Stromlieferanten abgeschlossen hat.
Und Anwendung des Grundsatzes aus § 1357 Abs. 3 BGB
können Sie daher Ihrer geschiedenen Ehefrau antworten, dass Sie aus der Verantwortung entlassen worden sind und nicht mehr haftbar sind, nachdem Ihre Ehefrau einen neuen Stromlieferungsvertrag abgeschlossen hat.
Aufgrund dieser Schrift sind Sie daher nicht mehr verpflichtet sich an der Nachzahlung aus der Stromlieferung ab dem April 2020 zu beteiligen.
Zu beachten wird selbstverständlich sein, dass Sie noch für etwaige Schulden aus dem alten Stromvertrag, die bis zum Zeitpunkt Ihres Auszuges im April 2020 aufgelaufen sind, gemäß der gesamtschuldnerischen Haftung aus dem ehelichen Zusammenleben haften müssten.
Sie müssten daher genau prüfen, welche Gebühren bzw. Nachzahlungen Ihre Ehefrau tatsächlich potent macht. Sollten diese Nachzahlungsforderungen tatsächlich erst ab dem Zeitpunkt April 2020 gelten, müssten Sie hierfür nicht mehr zur Hälfte zahlen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort behilflich sein konnte. Sollten Sie noch Nachfragen haben, können Sie sich gerne an mich wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Bianca Vetter, Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Bianca Vetter
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Vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort,
Es ist tatsächlich so das wir vor meinem Auszug die Jahresabrechnung bekommen haben welche natürlich komplett ausgeglichen war. Nach meinem Auszug hat meine damalige Ehefrau den Vertrag beim Versorger geändert, so dass er nur noch auf ihrem Namen lief. Vorher lief er auf uns beide. Demnach wenn ich Sie richtig verstanden habe, ist eine Haftung für mich damit ausgeschlossen?
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage und die damit verbundene Information.
Ja eine Haftung Ihrerseits für die Nachzahlung ist ausgeschlossen.
Mit freundlichen Grüßen
Bianca Vetter, Rechtsanwältin