Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
Die Verjährung von Forderungen für Strom richtet sich zunächst nach den allgemeinen Verjährungsregelungen des BGB. Gemäß § 195 BGB
verjähren diese Forderungen in drei Jahren. Aus diesem Grund wird Ihr Stromanbieter hier erst einmal auch nur eine Nachberechnung ab dem 01.01.2007 vornehmen wollen. Sofern Sie für diesen Zeitraum noch keinerlei Abrechnung erhalten haben, werden Sie also grundsätzlich noch eine Nachzahlung leisten müssen.
Innerhalb dieser Zeitspanne sind Ernergieversorger auch grundsätzlich zu einer Abrechnungskorrektur noch berechtigt. Ergibt insoweit eine Prüfung Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages, so ist die Überzahlung vom Energieversorger zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. Grundsätzlich muss dann aber auch immer nur der Strom bezahlt werden, welcher tatsächlich verbraucht wurde. Insoweit hätte der Stromanbieter spätestens bei Ihrem Auszug eine Endablesung vornehmen müssen. Unter Umständen hat er dies aber dann zumindest noch vor Einzug Ihres Nachmieters getan.
Vor diesem Hintergrund sollten Sie wegen der derzeitigen Neuabrechnung gegenüber dem Stromanbieter zunächst eine ordnungsgemäße Abrechnung nach Verbrauch und den Nachweis für Ihren Verbrauch verlangen. Die Rechnung sollten Sie also so nicht akzeptieren, zumal diese offenbar fehlerhaft ist, da es unwahrscheinlich ist, das in jedem Verbrauchszeitraum exat derselbe Verbrauch stattgefunden haben soll. Und letztlich ist der Stromversorger selbst in der Beweispflicht für die Höhe des Verbrauches.
Sofern Ihnen im Übrigen der Verbrauch zu hoch erscheint, können Sie beim Versorger jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle veranlassen. Ergibt sich dabei allerdings ein Fehler an diesen Messeinrichtungen, so dass klar ist, dass der Verbrauch nicht korrekt festgestellt werden konnte, ist der Energieversorger berechtigt, den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder auf Grund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung festzulegen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt
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