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Stromkosten einer Mietwohnung

2. August 2018 20:14 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

In einem Zweifamilienhaus wohnen 2 Parteien. Da es nachträglich umgebaut wurde, gibt es einen Hauptstromzähler (den der Stromanbieter abliest) und 3 weitere Zähler, zur internen Abrechnung (Whg 1, Whg 2, Allgemeinstrom). Die Mieter zahlen an den Vermieter monatlich 50 € und der Vermieter zahlt den monatlichen Abschlag.
Die Betriebskostenabrechnung wird von einem Verein gemacht.
Leider ist erst jetzt aufgefallen, dass in der Betriebskostenabrechnung für 2017 und 2016 lediglich der Allgemeinstrom aufgeführt und abgerechnet wurde. Demzufolge wurden den Mietern vom Vermieter pro Jahr mehrere Hundert Euro zurückgezahlt.
Ist es nun (2018) noch möglich, die Stromkosten für die Mietwohnung nachträglich abzurechnen? Man hat doch 2 Jahre Zeit um eine Rechnung zu erstellen und erst dann verjährt der Anspruch. Die Mieter haben ja eigentlich noch keine Rechnung für den in der Wohnung verbrauchten Strom bekommen. Lediglich der Allgemeinstrom wurde abgerechnet. Leider wurde außer der Kaution alles Geld zurückgezahlt.
1. Ist es also irgendwie möglich, im Nachhinein an das Geld zu kommen, oder hat der Vermieter den Mietern 2 Jahre lang den Strom geschenkt und dies ist unwiderruflich.
2. Kann man den Verein, der die Abrechnung gemacht hat, irgendwie belangen? Alles war korrekt angegeben, wurde aber nicht berücksichtigt.

2. August 2018 | 20:46

Antwort

von


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Guten Abend,

ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:

Ausgangspunkt für die Entscheidung über mögliche Nachforderungen ist § 556 Abs. 3 BGB :
"Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten."

Der Zeitraum für die Nebenkosten des Jahres 2016 endete am 31.12.2017, so dass Nachforderungen für 2016 nicht mehr möglich sind.
Es liegt auch kein Fall vor des Nichtvertretenmüssens, denn das Verschulden des von Ihnen beauftragten Abrechnungsunternehmen haben Sie sich zurechnen zu lassen.

Für den Abrechnungszeitraum 2017 endet die Abrechnungsfrist am 31.12.2018; hier kann die Abrechnung noch korrigiert und die fehlenden Stromkosten nachträglich geltend gemacht werden.

Soweit der Verein den Ansatz der Stromkosten vergessen hat, ist von einer schuldhaften Pflichtverletzung auszugehen mit der Folge, dass Ihnen insoweit, als Sie von den Mietern nichts mehr fordern können, gemäß § 280 BGB von dem Verein Schadensersatz zu erhalten haben.


Mit freundlichen Grüßen


ANTWORT VON

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