Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eine allgemeine gesetzliche Grundlage gibt es für Schneefänger auf Hausdächern nicht.
Schneefanggitter sind allerdings im süddeutschen Raum, in Regionen mit viel Schneefall oftmals durch Satzung vorgeschrieben.
Grundsätzlich gilt, dass wer eine Gefahrenquelle unterhält, dort für ausreichend Sicherheit sorgen muss. Hat der Eigentümer z.B. keine ausreichenden Sicherungsmaßnahmen gegen mögliche Dachlawinen ergriffen, muss er im Fall eines Schadens Schadenersatz bezahlen, so befand auch das Landgericht Bielefeld (Aktenzeichen: 8 O 310/10
).
Eine sog. besondere Schutzpflicht des Hausbesitzers sehen die Gerichte nur dann, wenn im Einzelfall das Gebäude eine starke Dachneigung hat. Dann kein ein Gitter grds. verlangt werden: AG Dresden (Aktenzeichen: 8 U 696/96
), Zweibrücken (Aktenzeichen: 1 U 181/98
) sowie Landgerichte Ulm (Aktenzeichen: 1 S 16/06
) und Karlsruhe (Aktenzeichen: 9 S 440/98
).
Wenngleich keine Pflicht besteht, sollte vom Vermieter im Hinblick auf ein gutes Mietverhältnis unter Hinweis auf die Entscheidungen und mögliche finanzielle Folgen im Fall eines Schadens- von Personenschaden ganz zu schweigen- eine entsprechende Massnahme verlangt werden können. Gerichtlich wird dies aber nur schwer durchsetzbar sein.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 05.12.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Asthoff,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort!
Ich werde den Vermieter erneut kontaktieren (Kontakt haben wir nur zu einer Kanzlei, die den Vermieter ständig vertritt) und nochmals nachfragen.
Wenn der Vermieter bzw. Kontaktperson weiterhin die Installation verweigert, kann ich einen Schneefang installieren lassen und dann die Rechnung dem Vermieter senden oder direkt von der Miete abziehen?
Vielen Dank
Sie denken an eine sog. Selbstvornahme nach § 536a BGB
. Diese ist möglich, wenn der Vermieter im Verzug ist oder die Anbringung verweigert. Voraussetzung ist ein Mangel der Mietsache - nach § 535 BGB
immer dann, wenn "die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufgehoben (..) oder gemindert" ist.
Das fehlende Gitter müsste also einen Mangel darstellen. Dies muss in anbetracht der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden, also dem Grad der Gefährdung, der Häufigkeit der Schneerutsche in der Vergangenheit, sprich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Schadens etc. Nach Ihrer Schilderung kann dies durchaus gegeben sein- rechtssicher wäre die Stellungnahme eines Experten oder Gutachters. Dagegen könnte sich der Vermieter nicht mehr wehren, und Sie könnten die Kosten von der Miete abziehen.