Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eine allgemeine gesetzliche Grundlage gibt es für Schneefänger auf Hausdächern nicht.
Schneefanggitter sind allerdings im süddeutschen Raum, in Regionen mit viel Schneefall oftmals durch Satzung vorgeschrieben.
Grundsätzlich gilt, dass wer eine Gefahrenquelle unterhält, dort für ausreichend Sicherheit sorgen muss. Hat der Eigentümer z.B. keine ausreichenden Sicherungsmaßnahmen gegen mögliche Dachlawinen ergriffen, muss er im Fall eines Schadens Schadenersatz bezahlen, so befand auch das Landgericht Bielefeld (Aktenzeichen: 8 O 310/10).
Eine sog. besondere Schutzpflicht des Hausbesitzers sehen die Gerichte nur dann, wenn im Einzelfall das Gebäude eine starke Dachneigung hat. Dann kein ein Gitter grds. verlangt werden: AG Dresden (Aktenzeichen: 8 U 696/96), Zweibrücken (Aktenzeichen: 1 U 181/98) sowie Landgerichte Ulm (Aktenzeichen: 1 S 16/06) und Karlsruhe (Aktenzeichen: 9 S 440/98).
Wenngleich keine Pflicht besteht, sollte vom Vermieter im Hinblick auf ein gutes Mietverhältnis unter Hinweis auf die Entscheidungen und mögliche finanzielle Folgen im Fall eines Schadens- von Personenschaden ganz zu schweigen- eine entsprechende Massnahme verlangt werden können. Gerichtlich wird dies aber nur schwer durchsetzbar sein.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen