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Streitwert bei Unterhaltszahlung

16. Juli 2020 11:14 |
Preis: 60,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Meine Tochter erstreitet über ihre Anwältin einen höheren Unterhalt für sich. Die Anwältin berechnet daraufhin aufgrund der Jahressumme an zu tätigenden Unterhaltszahlungen den Streitwert.
Müsste der Streitwert nicht nur 12* die Differenz zwischen von mir bezahltem monatlichen Unterhalt und gefordertem Unterhalt sein?

16. Juli 2020 | 12:03

Antwort

von


(2320)
Aachener Strasse 585
50226 Frechen-Königsdorf
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Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Grundsätzlich gilt, dass sich bei wiederkehrenden Leistungen, wie zum Beispiel Kindesunterhalt, der Gegenstandswert nach dem Jahresbetrag richtet.


2.

Aus Ihrer Sachverhaltsschilderung geht nicht hervor, ob jener Unterhalt, den Sie an Ihre Tochter zahlen, tituliert ist. D.h., mir ist nicht bekannt, ob es einen Gerichtsbeschluss oder einen Vergleich gibt, in dem der Unterhalt, den Sie aktuell zahlen, festgesetzt worden ist.

Ich vermute aber, dass Sie einen freiwilligen Betrag an Ihre Tochter zahlen. Ihre Tochter verlangt jedoch einen höheren monatlichen Unterhaltsbetrag als Sie derzeit entrichten.

Dennoch ist bezüglich des Gegenstandswert nicht auf die Differenz zwischen verlangtem und gezahltem Unterhalt abzustellen, weil es das Ziel Ihrer Tochter ist, gegebenenfalls einen vollstreckbaren Titel über den gesamten verlangten Unterhalt zu erhalten.

Deshalb muss, sollte eine Zahlung Ihrerseits nicht erfolgen, die Rechtsanwältin Ihrer Tochter Sie auffordern, einen bestimmten monatlichen Unterhaltsbetrag zu zahlen. Das ist aber nicht die „Aufstockung", also der Mehrbetrag zwischen verlangtem und gezahltem Unterhalt, sondern der volle Unterhalt.

Deshalb ist es richtig, wenn die Rechtsanwältin als Gegenstandswert den Jahresbetrag des insgesamt verlangten Unterhalts ansetzt.

Als Vorschrift ist § 35 FammGKG heranzuziehen. Danach sind auf Zahlung gerichtete Unterhaltsforderungen Geldforderungen und folglich mit ihrem vollen Betrag zu bewerten.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


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