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Streit und Schläge - Ehe annulieren?

23. August 2007 16:37 |
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Familienrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Guten Tag,

ich bin seit dem 29.06.2007 verheiratet.
Mein Mann hat bis zu unserer Eheschließung verschwiegen das
er 7000,-Euro Schulden hat.
Seit unserer Eheschließung kommt es immer mehr zu streit in unserer Partnerschaft diese endet schon damit das wir uns täglich streiten.
Vor zwei Wochen ist es soweit gekommen das er mich geschlagen hat.
Er droht mir damit wenn er untergeht nimmt er mich mit.
Solche Äußerungen bringen mich immer in Unruhe,denn ich habe vor über 20 Jahre einen Mordanschlag auf mich überlebt.
Ich bin mir sicher das ein weiter führen unserer Ehe nicht mehr in frage kommt.
Von daher meine Frage,kann ich meine Ehe annulieren lassen oder muß ich eine Scheidung einreichen mit dem gesetzlichem Trennungsjahr auch nach so kurzer Ehezeit.

Danke im voraus,

Barnie561

23. August 2007 | 17:01

Antwort

von


(448)
Stiller Winkel 3
18225 Kühlungsborn
Tel: 038203/899120
Tel: 0177/7240222
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Sehr geehrter Fragesteller,

herzlichen Dank für Ihre Frage und das damit entgegengebrachte Vertrauen.

Eine Eheschließung kann nur annulliert werden, wenn man durch Gewalt, Drohung oder arglistige Täuschung zur Heirat bewogen wurde. Die formelle Seite der Eheschließung und insbesondere die Willenserklärung müssen mit einem Fehler/ einer Fehleinschätzung behaftet sein. Eine arglistige Täuschung liegt z.B. vor, wenn der andere Ehegatte verschwiegen hat, dass er schwer vorbestraft ist, dass er schon mal verheiratet war, dass er Kinder hat u.ä.. Das bloße Verschweigen von Schulden ist grds. nicht ausreichend.

Bestimmungen hierzu finden sich in den §§ 30ff. EheG und in § 1314 BGB .

Eine Ehe kann also nicht nur deshalb annuliert werden, weil nur Streit oder eine rasche Trennung nach der Hochzeit vorliegen. Auch in diesen Fällen muss eine Scheidung eingereicht werden. Liegt jedoch ein Härtefall vor, muss u.U. das Trennungsjahr icht beachtete werden.

Eine sog. Härtefallscheidung ist nach §§1564 i.V.m. 1565 Abs.2 BGB möglich, wenn die Fortsetzung der Ehe für einen Ehegatten eine unzumutbare Härte darstellt. Beispiele für eine schwere Härte sind schwere Krankheit oder vorgerücktes Alter des betroffenen Ehegatten, aber durchaus auch eine Unzumutbarkeit des Aufrechterhaltens der Ehe aufrgund Bedrohungen und tätlichen Angriffen. Hier kommt es auf den Einzelfall an.

Unbenommen bleibt Ihnen selbstverständlich die räumliche Trennung, die Sie sofort vollziehen können. Sie sind auch grds. aufgrund der Vorkomnisse nicht verpflichtet, den Aufenthaltsort mitzuteilen. Bei Gefahr im Verzug kann die Polizei auch ein Hausverbot über mehrere Tage erteilen.

Eine Annulierung der kirchlichen Ehe ist dagegen unter anderen Voraussetzungen möglich, hier gehe ich jedoch davon aus, dass Sie die standesamtliche Ehe meinen.

Ich hoffe, Ihre Frage hilfreich beantwortet zu haben und stehe Ihnen gerne, auch im Rahmen eines etwaigen Scheidungsverfahrens wegen einer unzumutbaren Härte zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen



Christian Joachim
-Rechtsanwalt-

www.rechtsbuero24.de


Rechtsanwalt Christian Joachim

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