Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie Ihrer Sachverhaltschilderung wie folgt beantworten möchte:
Zunächst darf ich Sie beruhigen, so Ihre Darstellung richtig ist, wäre vorliegend maximal mit einer Geldstrafe im unteren Bereich zu rechnen. Eine solche zählt nicht als Vorstrafe. Aus diesem Grunde gelten Sie mithin auch nicht als vorbestraft.
Auf Grund der relativ niedrigen Schadenshöhe halte ich es vorliegend durchaus für vorstellbar, dass das Verfahren gegen Sie eingestellt wird.
Weiterhin muss ich Ihnen dringend empfehlen, den Termin am Montag nicht wahrzunehmen und der Ladung zur Beschuldigtenvernehmung durch das Hauptzollamt nicht Folge zu leisten. Hierzu sind sie auch nicht verpflichtet, vielmehr haben Sie als Beschuldigte bzw. spätere Angeklagte im gesamten Strafverfahren ein Aussageverweigerungsrecht. Obwohl häufig von den Ermittlungsbehörden- hierzu zählt das Hauptzollamt - häufig anderes dargestellt, darf das Fernbleiben von der Vernehmung bzw. das Schweigen im Strafverfahren Ihnen nicht negativ ausgelegt werden.
Vielmehr sollten Sie zunächst über einen Anwalt ihres Vertrauens Akteneinsicht in die Ermittlungsakte beantragen. Gerne stehe auch ich Ihnen dahingehend zur Verfügung. In der Folge sollte mit dem jeweiligen Anwalt die weitere Vorgehensweise, insbesondere ob eine schriftliche Stellungnahme zur Sache erfolgen soll, erörtert werden.
Diese Vorgehensweise erscheint vorliegend deshalb geboten, da Ihnen nicht bekannt ist, wie der Ermittlungsstand des Hauptzollamtes ist und welche Vorwürfe gegen Sie im Raum sind.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 27.03.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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