Guten Tag!
Vielen Dank für Ihre Anfrage.
Bei Betrug handelt es sich um ein Delikt, das nur vorsätzlich begangen werden kann, d.h. um sich strafbar zu machen, hätten Sie wissentlich und willentlich handeln müssen. Wenn Sie keine Kenntnis von der Tätigkeit Ihres Lebensgefährten gehabt hatten, kann man Sie auch nicht dafür bestrafen, dass Sie diese nicht angegeben haben. Voraussetzung ist natürlich, dass Sie plausibel erklären können, warum Sie keine Kenntnis von der Tätigkeit hatten.
Ungeachtet dessen werden Sie natürlich trotzdem den überzahlten Betrag zurückerstatten müssen.
Möglicherweise kommt eine Strafbarkeit Ihres Lebensgefährten in Betracht, da dieser die Tätigkeit Ihnen hätte offenbaren müssen, wenn Sie gegenüber der ARGE eine Erklärung für ihn abgegeben haben oder er diese gar selbst abgegeben hat.
Bei Unklarheiten stehe ich Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktion gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Biernacki
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 27.09.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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