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Strafverfahren, Verdacht auf Betrug.....

27. September 2009 11:22 |
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Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Alexander Biernacki

Guten Tag,

ich falle mal gleich mit der Tür ins Haus.
Ich habe vor 2 Tagen einen Brief vom Hauptzollamt wegen Verdacht auf Betrug bekommen.

Es geht darum das mein Lebensgefährte mal Zeitungsausträger zusätzlich zu seiner Arbeit gemacht haben soll. Ich bin aufgrund unserer 2 Kinder arbeitslosengeld 2 Empfängerin.
Nur ist jetzt das ich von diesem Zeitungsaustragen nichts gewusst habe und konnte es somit auch der Arge nicht melden. Erst als ich den Brief von der Arge bezüglich der überzahlung bekommen habe, wo es dann auch drin stand und ich das erste mal etwas davon gehört habe...
Ich habe meinen Lebensgefährten gleich darauf angesprochen und ihn gefragt warum er mir nichts erzählt hatdenn ich müsse das ja der Arge melden . Er sagte mir, das er mir davon nichts gesagt hat, weil es eine Überraschung für unsere Hochzeit sein sollte. Da wir 2 Kinder haben, er der hauptverdiener ist und ich von der Arge Geld bekomme könnten wir uns eine Feier mit den Gästen danach nicht leisten, und da es immer mein Traum war meine Hochzeit ganz groß zu feiern, wollte er mich damit ( der Feier) überraschen...

Ich habe jetzt echt super mega angst was da auf mich zukommen wird. Was für eine Strafe auf mich wartet usw.

Ich kann seid tagen wegen dieser Sache nicht schlafen,weil ich mir da solche gedanken drum mache...
Könnten sie mir da vielleicht etwas helfen, damit ich wenigstens etwas weiß??? Und wie sieht das dann mit vorbestrafung aus ???


Mit freundlichen Grüßen

Julia Dellinger

Guten Tag!

Vielen Dank für Ihre Anfrage.

Bei Betrug handelt es sich um ein Delikt, das nur vorsätzlich begangen werden kann, d.h. um sich strafbar zu machen, hätten Sie wissentlich und willentlich handeln müssen. Wenn Sie keine Kenntnis von der Tätigkeit Ihres Lebensgefährten gehabt hatten, kann man Sie auch nicht dafür bestrafen, dass Sie diese nicht angegeben haben. Voraussetzung ist natürlich, dass Sie plausibel erklären können, warum Sie keine Kenntnis von der Tätigkeit hatten.

Ungeachtet dessen werden Sie natürlich trotzdem den überzahlten Betrag zurückerstatten müssen.

Möglicherweise kommt eine Strafbarkeit Ihres Lebensgefährten in Betracht, da dieser die Tätigkeit Ihnen hätte offenbaren müssen, wenn Sie gegenüber der ARGE eine Erklärung für ihn abgegeben haben oder er diese gar selbst abgegeben hat.

Bei Unklarheiten stehe ich Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktion gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Alexander Biernacki
Rechtsanwalt


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