Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Strafrecht im Erbfall

15. Juni 2007 08:37 |
Preis: 50€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Ina Hänsgen

Stiefkinder wollen mir verarmten Rentner das Häus-chen unterm Arsch weg klauen, nachdem meine Ehefrau verstorben ist. Meine Stiefkinder haben schon ein Pflicht-Erb-Verfahren eingeleitet. Ich meine, daß zur Zeit kein Anspruch aufs Pflichtteil besteht. Ich bin der Auffassung, daß meine Stiefkinder da böswillige, arglistige Täuschung und Betrug betreiben. Denn im notariellen Gemeinschaftstestament mit meiner Ehefrau sind - nach mir - alle Pflichtteilsberechtigten mit Geburtsdatum/Adresse genannt und auch bedacht. Nach §§ 2303 besteht dann doch gegenwärtig kein Rechtsanspruch !!!! ???? wenn die Stiefkinder trotzdem behaupten, gegenwärtig kassieren zu können, ist das doch arglistige, böswillige Täuschung und Betrug

.

Sehr geehrter Ratsuchender,

zunächst darf ich mich für Ihre Anfrage bedanken.

Erfahrungsgemäß gestaltet sich die Abwicklung eines Erbfalls bei einer testamentarischen Erbregelung meist nicht ganz einfach, da es hierbei entscheidend auf den genauen Wortlaut des Testaments und dessen juristische Bedeutung ankommt. Deshalb ist es unangemessen, allein wegen der Geltendmachung eines möglichen Pflichtteils bereits von arglistiger Täuschung oder Betrug zu sprechen.

Bei einem gemeinschaflichen Ehegattentestament sind hinsichtlich der Pflichtteilsberechtigten zwei Varianten denkbar. Bei der Einheitslösung (sog. Berliner Testament) werden die Kinder als Schlusserben eingestzt, so dass ihnen beim Tod des Erstversterbenden ein Pflichtteilsansprucg gegen den überlebenden Ehegatten als Alleinerbe zusteht. Ein Pflichtteilsanspruch der Abkömmlinge besteht dagegen nicht, wenn die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament nach der sog. Trennungslösung bestimmt haben, dass der überlebende Ehegatte Vorerbe wird und die Abkömmlinge Nacherben. In diesem Fall ist der befristet zum Nacherben eingesetzte Pflichtteilsberechtigte nicht von der Erbfolge ausgeschlossen, obwohl ihm die Erbschaft im Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht angefallen ist, sondern erst mit dem Tod des längerlebenden Ehegatten anfällt.

Welche konkrete Regelung Sie in Ihrem Testament getroffen haben, läßt sich nur nach Vorlage Ihres Testamentes verläßlich beurteilen.

Sollten Sie eine verbindliche Beratung und/oder eine Vertretung in dem eingeleiteten Verfahren wünschen, dann nehmen Sie bitte Kontakt mit unserem Büro auf.
Für eine einmalige kostenlose Nachfrage stehe ich Ihnen gern über die Nachfragefunktion zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ina Hänsgen
Rechtsanwältin

Rückfrage vom Fragesteller 15. Juni 2007 | 14:19

Sehr geehrte Frau Hänsgen,
zunächst DANKE. Und die 50 € können Sie ja nun abbuchen. Doch nun Zusatzdaten: unser notarielles Testament entspricht meiner Ansicht nach dem von Ihnen genannten zweiten Fall. Und das Verfahren vor dem LG ist schon soweit fortgeschritten, daß es nach Juristenansicht (Geschäft und Macht)nicht mehr umkehrbar oder zu unterbrechen ist. bzw. nur die zweite Instanz zum Recht führt.
Was ich aber will, der Kosten wegen, der Gemeinheit wegen, einen Abbruch.
Zur Abrundung: von den vier Stiefkindern klagen Zwei. Der Eine hat bei mir mehr Schulden als er heraus bekommen würde: Die Andere, ein Studienratsehepaar ohne Kinder sitzt mitten im Freßnapf. Ich kann mit 84 J und Teil-Querschnittslähmung meine Haus-Pflegehelferin nur noch mit Substanzverlust finanzieren.

Wiederholte Beschimpfung einer Mutter mit einem Paket Ordinärer Vokabeln sehe ich als Körperverletzung.Daher hat meine Verstorbene die klagende Tochter auch vorweg enterbt.
Weitere Beratung ist erbeten, ob Vertretung sinnvoll, machbar, kostensenkend ist, weiß ich nicht.
MfG

FRAGESTELLER 6. Oktober 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER