Sehr geehrter Fragesteller,
jedermann kann jeden, also auch die Geschwister, wegen Betruges bei der Polizei anzeigen. Ob ein solcher Betrug oder versuchter Betrug vorliegt kann aufgrund Ihrer Schilderung nicht abschließend beurteilt werden.
Um den Straftatbestand eines Betruges zu erfüllen, müsste zunächst jemand getäuscht worden sein; § 263 StGB . So ich Sie richtig verstanden habe war in dem Vertragsentwurf nur eine Teil der Gesamtfläche mit entsprechender qm Angabe als Kaufgegenstand bezeichnet worden. Insoweit läge gegenüber dem Käufer wohl kein (versuchter) Betrug vor, da er über den Kaufgegenstand nicht getäuscht worden wäre. Auch der andere Miteigentümer wäre wohl, aus den gleichen Gründen, nicht getäuscht worden.
Ob sich zivilrechtlich die Eigentumsübertragung, also die Verpflichtung aus dem Kaufvertrag erfüllen ließe, ist strafrechtlich unerheblich.
Anderes könnte gelten, wenn Ihre Vermutung zuträfe und eine Unterschrift gefälscht werden würde. Dies ist jedoch unwahrwscheinlich, da ein Kaufvertrag über ein Grundstück der notariellen Beglaubigung bedarf; § 311b BGB.
Eine 'arglistige Täuschung' allein ist nicht strafbar, dies gibt jedoch dem Getäuschten durch Erklärung der Anfechtung die Möglichkeit ein Rechtsgeschäft als von Anfang an nichtig anzusehen; § 142 BGB.
Möglicherweise liegt jedoch dem Ganzen nur ein Mißverständnis des Notars zugrunde. Daher werden idR auch Vertragsentwürfe zur Prüfung vorab versandt.
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Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
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Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
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