Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:
Zu erst komme ich auf Ihre Frage zur Verjährung zu sprechen:
Sollte in Ihrem Fall eine arglistige Täuschung vorliegen, können Sie gemäß § 123 BGB den Vertrag anfechten.
§ 123 [Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung]
(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
Allerdings ist § 124 BGB zu beachten.
124 [1] [Anfechtungsfrist]
(1) Die Anfechtung einer nach § 123 anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.
(2) 1Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, im Falle der Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört. 2Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften des § 203 Abs. 2 und der §§ 206, 207 entsprechende Anwendung.
Nach § 78 III Nr. 5 StGB würde die Verfolgungsverjährung bei Betrug (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe) drei Jahre betragen.
Gemäß Ihrer Angaben sehe ich hier sicher einige Ansatzpunkte für eine rechtliche Handhabe, insbesondere was das Zusammenwirken der Beteiligten betrifft.
Schwierig dürfte aber die Beweislage sein, da man den ganzen Vorgang genau nachvollziehen muss, was hinsichtlich der zeitliche Distanz der ganzen Angelegenheit gar nicht mehr so einfach sein dürfte.
Mir erscheint folgendes wichtig, sollten Sie rechtliche Schritte einleiten wollen, handeln Sie schnell und vor allem sollten Sie sich die Unterstützung der anderen Betroffenen sichern.
Nur mit einer gemeinsamen Handlung und mit Hilfe eines versierten Anwaltes(welcher unbedingt auch eine Ortsbegehung vornehmen muss) sehe ich hier Chancen für Sie.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Kienhöfer
Rechtsanwalt