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Strafrecht / Tilgung für Verurteilungen aus dem Bundeszentralregister (Paragraph 46)

| 15. Januar 2020 15:15 |
Preis: 47,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von


16:30

Zusammenfassung

Tilgungsfristen von verschiedenen Verurteilung.

Frage zu Paragraph 46 Tilgung zu Verurteilungen im Bundeszentralregister

Tat 1:Ich wurde rechtskräftig am 24.11.2004 ( Tat am 30.11.2002) versuchter Betrug zu 60 Tagessätzen a 30 Euro verurteilt

Tat 2:Am 16.12.2004 rechtskräftig (Tat am 22.01.2004) verurteilt wegen BTM zu 2 Jahre Freiheitsstrafe auf Bewährung, Bewährungszeit 3 Jahre

Tat 3: Am26.04.2007 (Tat am 23.05.2005) wegen Körperverletzung auf 4 Monate auf Bewährung, Bewährungszeit 4 Jahre, Strafe erlassen am 19.05.2011

Ab wann sind im Bundeszentralregister spätestens alle diese Einträge getilgt ? Nach meinem Verständnis Tat 1 nach spätestes 5 Jahren, die Tat 2 nach 10 Jahren und Tat 3 nach 15 Jahren. ODER hemmt die Tat 3, das löschen der Taten 1 und 2 ? Wichtig wäre mir zu wissen wann die Taten 1 und 2 gelöscht werden. Tat 3 nach meinem Verständnis am 16.12.2019. Danke für die Hilfe !

15. Januar 2020 | 16:02

Antwort

von


(196)
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die erste Tat wird aus dem Bundeszentralregister nach fünf Jahren ausgetragen. Das habe Sie präzise recherchiert.
Bei der weiteren Strafe handelt es sich um eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr und somit beträgt die Tilgungsfrist 15 Jahre.
Die dritte Angelegenheit hat eine Tilgungsfrist von 10 Jahren.

Die jeweilige Tilgungsfrist richtet sich nach der Höhe der Strafe. Sie ist in den §§ 46 ff BZRG geregelt. Die Frist beginnt am Tag des ersten Urteils.

Die Löschung erfolgt automatisch. Soweit dies nicht geschehen ist, sie können einen Einsichtsantrag stellen, kann die Löschung auch selbst beantragt werden.

Bitte beachten Sie auch, dass gemäß § 38 BZRG Verurteilungen, durch die auf Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen oder auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten erkannt worden ist, außer Betracht bleiben.

Nach meinem Dafürhalten ist somit eigentlich mit Ablauf des Jahres 2019 erledigt sein.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Michael Wübbe

Rückfrage vom Fragesteller 15. Januar 2020 | 16:28

Danke für diese Antwort!
Heißt Tat 1 aus 2004 in Rechtskraft müsste 2009 gelöscht/getilgt werden die Tat 3 in Rechtskraft seit 2007 müsste 2017 getilgt/gelöscht sein. Die Tat Nummer 2 in Rechtskraft seit 2004, müsste 2019 getilgt sein. Die schwerwiegendste Tat Nummer 2 in Rechtskraft seit 2004, Tilgung in 2019 nach 15 Jahren. Hemmt nicht die Löschung/Tilgung der Strafen 1 und 3, heißt jede Tat wird einzeln getilgt und bewertet und nicht im Zusammenhang mit der schwerwiegendsten Tat gebracht.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 15. Januar 2020 | 16:30

Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich Ihnen sehr gern beantworte.
Da keine Gesamtstrafe gebildet wurde und nach meinem Dafürhalten kein Fall des § 46 Abs. 2 BZRG vorliegt, haben Sie es richtig zusammengefasst.
Gern helfe ich Ihnen bei der Löschung, sollte ein Auszug etwas anderes ergeben.

Freundliche Grüße,
M. Wübbe

Bewertung des Fragestellers 15. Januar 2020 | 16:39

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