Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eingangs möchte ich Ihnen mitteilen, dass eine abschließende Beantwortung der Frage ohne Kenntnis der näheren Umstände nicht abschließend möglich ist.
Eintragungen bei Verteilungen werden grundsätzlich nach Ablauf einer bestimmten Frist getilgt. Eine zu tilgende Eintragung wird ein Jahr nach Eintritt der Tilgungsreife aus dem Register entfernt.
Bei Verurteilungen zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, beträgt die Tilgungsfrist zehn Jahre, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im zur Bewährung ausgesetzt worden und im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen worden ist.
Das heißt, bei einer Verurteilung von 6 Monaten, die zur zweijährigen Bewährung ausgesetzt wird, wird die Strafe grundsätzlich nach zehn Jahren getilgt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen bei der Entscheidung hinsichtlich Ihres weiteren Vorgehens behilflich sein. Nutzen Sie gerne die einmalige kostenlose Nachfragefunktion, damit ich etwaige Unklarheiten ausräumen kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen