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Strafhöhe bei mehreren Vergehen ???

2. November 2010 18:22 |
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Strafrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Hallo

mit welcher Strafe ( Einzel- / Gesamtstrafe ) hat erfahrungsgemäß jemand zu rechnen, der folgende, noch nicht verjährte Straftaten begangen hat ?

1. Verdacht auf ( mehrmaligen ) Betrug / Beihilfe zum Betrug zum Schaden der Pflegeversicherung :

Wenn man einen pflegebedürftigen Angehörigen pflegt, hat man Anspruch auf " eine Woche Urlaub", für welche einen andere Person von der Pflegekasse zur Pflegeübernahme bezahlt wird (hier : € 800.- )
Es wurden mehrfach ( 4x ? ) mit der Pflegeversicherung fingiert „Urlaubsbetreuungsgeld" abgerechnet, obwohl weder der Pflegende noch seine Lebensgefährtin zum Zeitpunkt der genannten „Urlaubszeiträume" in Urlaub waren, sondern beide ihren Berufen nachgingen.

2.uneidliche Falschaussage / falsche Angaben vor dem Nachlassgericht am Amtgericht in Zusammenhang mit einem Erbfall :

Falsch bzw nicht angegeben wurden :

- Hauswert nicht wie genannt € 90 000.- sondern € 200 000.-
- nicht genannt wurden Erbmassen finanzieller Art in Höhe von etwa € 100 000
- Nicht genannt wurden Grundstücke der Gesamtgröße von 13 ha im EU-Ausland

3. begründeter Verdacht auf Unterschlagung :

Nichtangabe einer Schenkung im Rahmen des Erbfalles in Höhe von € 30 000.- gegenüber den Miterben

2. November 2010 | 19:20

Antwort

von


(246)
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, diese beantworte ich folgendermaßen und berücksichtige hierbei Ihre Sachverhaltsschilderung sowie Ihren Einsatz:

Vorab erlaube ich mit Hinweis darauf, dass eine verbindliche Schätzung der je zu erwartenden Strafe ohne Kenntnis der Ermittlungsakte nicht möglich ist.
Denn hierbei kommt es auf eine Vielzahl von Faktoren (Vorstrafen, Nachtatverhalten, Geständnis u.a.) an, die diesseits nicht bekannt sind. Abgesehen davon kann ohne Akteneinsicht keine Einschätzung dazu abgegeben werden, ob die angegebenen Straftaten tatsächlich strafrechtlich relevant verwirklicht wurden.
Unverbindlich schätze ich die zu erwartenden (Einzel-) Strafen für einen Ersttäter wie folgt:

zu 1) Betrug sieht als Strafe Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. So es sich je um einen Betrug zu Lasten der Pflegeversicherung handelt, wäre pro Straftat mit einer Geldstrafe, die im unteren Bereich (zwischen 30 und 60 Tagessätzen) auszugehen.
zu 2) Die falsche uneidliche Aussage sieht als Strafrahmen Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor. Ich gehe hier davon aus, dass für die falsche uneidliche Aussage eine Freiheitsstrafe von etwa einem Jahr verhängt werden kann. Bitte beachten Sie, dass es hier zu Abweichungen im Hinblick auf den Wert des im Ausland befindlichen Grundstücks kommen kann.
zu 3) Die Unterschlagung sieht als Strafrahmen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor. Die Unterschlagung in der von Ihnen genannten Höhe dürfte mit Freiheitsstrafe in Höhe von einem Jahr geahndet werden.

So sämtliche Straftaten (Betrug in vier je tatmehrheitlichen Fällen, ein Fall der falschen uneidlichen Aussage und ein Fall der Unterschlagung) nachgewiesen werden können, erscheint es durchaus möglich, dass es zu einer Freiheitstrafe kommen wird, die nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden kann (über zwei Jahre).
Bei entsprechendem Nachtatverhalten, hier insbesondere Schadenswiedergutmachung, halte ich aber auch eine Bewährungsstrafe (noch) für erreichbar.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten rechtlichen Überblick ermöglicht zu haben, und stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion ebenso wie für eine weitere Wahrnehmung Ihrer Strafverteidigung gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Martin Kämpf
Rechtsanwalt


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