Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
Sie haben einen Diebstahl begangen. Dies stellt eine Straftat iSd § 242 StGB
dar:
StGB § 242
Diebstahl
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache
sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Welche Strafe Sie zu erwarten haben, richtet sich u.a. danach, ob Sie bereits Vorstrafen haben oder nicht. Sollten Sie noch nicht vorbestraft sein, können Sie mit einer relativ geringen Strafe rechnen, etwa einer Geldstrafe in Höhe eines Monatsnettolohnes.
Durch die Einschaltung eines Verteidigers könnten Sie versuchen, eine Einstellung des Verfahrens gegen eine Geldzahlung (ca. in Höhe des Warenwertes) zu erwirken und so eine „Bestrafung“ zu vermeiden. Alternativ könnte anwaltliche Hilfe bewirken, dass Sie in einem schriftlichen Verfahren per Strafbefehl zu einer Geldstrafe verurteilt werden und Ihnen so wenigstens eine belastende Hauptverhandlung erspart bleibt.
Einen „Pflichtverteidiger“ würden Sie wegen der geringen Schwere der Tat nicht beigeordnet bekommen. Den Verteidiger müssten Sie also in jedem Fall selbst bezahlen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben. Sollte eine weitere Vertretung/Verteidigung gewünscht sein, so stehe ich insoweit gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt
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