Sehr geehrte(r) Fragensteller(in),
aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
1.Dann wird eine Hauptverhandlung vor dem Strafgericht durchgeführt. Da hier offensichtlich ein überschießendes Geständnis vorliegt wird Ihr Freund mit einer verurteilung rechnen müssen. Ob die 180 Tagessätze für einen Ersttäter angemessen sind lässt sich von hier aus ohne Aktenkenntnis nicht seriös beurteilen. Sollte jedoch die Anzahl der Fälle stimmen, so ist die Strafe nicht allzu hoch zu sehen. Die Anzahl der Tagessätze entspricht dem Unwert der Tat, die Tagessatzhöhe dem Nettoeinkommen / 30.
Sofern es in der Hauptverhandlung zu einer Verurteilung kommt, ist hier natürlich mit höheren Verfahrenskosten zu rechnen. Das Strafbefehlsverfahren soll in der Regel bei einfach gelagerten Fällen wie hier Kosten und Zeit sparen. Ich empfehle Ihnen vorsorglich Rechtsmittel einzulegen, einen Kollegen vor Ort aufzusuchen und über diesen Akteneinsicht zu nehmen. Dann können Sie immer noch entscheiden ob es sinnvoll ist die Hauptverhandlung durchzufechten oder das Rechtsmittel zurückzunehmen und den Strafbefehl zu akzeptieren. Da Ihr Freund ursprünglich als Zeuge vernommen werden sollte, stellt sich hier die Frage ob das Geständnis aus eigenem Antrieb vor einer Belehrung als Beshuldigter abgegeben wurde. Wenn nein, dann stellt sich zusätzlich die Frage der Verwertbarkeit der Aussage.
Im Übrigen möchte ich darauf hinweisen, dass es mehr als unklug war hier umfassend und blauäugig auszusagen. In dem Moment in dem man als Beschuldigter in einem Verfahren gilt, haben Sie das Recht zu schweigen. Sie sind nicht verpflichtet sich selbst in irgendeiner Weise zu belasten. Es müssen lediglich Angaben zur Person (Wohnort, etc.) gemacht werden. Es bietet sich stets an zunächst von diesem Recht Gebrauch zu machen und erst nach Rücksprache mit einem Verteidiger – und Akteneinsicht – eine Stellungnahme abzugeben.
2.Siehe oben. Man wird Ihnen die Akten nicht herausgeben.
3.Die Therapie kann durchaus berücksichtigt werden.
4.Sie können bei der StA Antrag auf Ratenzahlung stellen. Zudem besteht die Möglichkeit die Geldstrafe durch Arbeitsstunden abzuleisten.
5.Der Konsum ist nicht strafbar, der Erwerb schon. Im Übrigen ja.
Ich hoffe Ihre Fragen zufrieden stellend beantwortet zu haben.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bitte beachten Sie, dass die Antwort auf Ihren Angaben beruht und sich die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nur bei Kenntnis aller Details der Sache vollumfänglich und sicher treffen lässt.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas M. Boukai
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Vielen Dank erstmal für Ihre schnelle Antworten.
Sie haben geschrieben: "Da Ihr Freund ursprünglich als Zeuge vernommen werden sollte, stellt sich hier die Frage ob das Geständnis aus eigenem Antrieb vor einer Belehrung als Beschuldigter abgegeben wurde. Wenn nein, dann stellt sich zusätzlich die Frage der Verwertbarkeit der Aussage."
Was heisst das jetzt genau für uns?
Wir haben den Erwerb und Konsum schon bei uns zu Hause zugegeben während der HD, also noch VOR der Vernehmung meines Freundes auf der Wache und VOR seiner Belehrung als Beschuldigter. Uns hat auch keiner der vier Beamten auf das Recht zu Schweigen aufmerksam gemacht bzw über unsere Rechte aufgeklärt. Es ging ja zu diesem Zeitpunkt eigentlich um die angebliche Dealerei und die HD.
Müsste die Staatsanwaltschaft dann nicht diese Aussagen als unverwertbar anerkennen und so vielleicht die ganze Sache etwas
"herunterschrauben"???
Vielen Dank nochmals für Ihre Hilfe.
Sehr geehrte Fragestellerin,
daher mein Hinweis. Hätten die Beamten eine BESCHULDIGTENvernehmung ohne Belehrung durchgeführt, so könnte man an ein Beweisverwertungsverbot denken. Denn nach Ihren Angaben ist alleine die Aussage des Freundes als belastender Beweis vorhanden.
Da jedoch Sie beide von sich aus alles eingeräumt haben, scheinen die Aussagen in Ihrer Wohnung durchaus verwertbar.
Dennoch würde ich Ihnen dringend raten einen strafrechtlich (BtmG) orientierten Kollegen vor Ort aufzusuchen. Erst nach Einsicht in die Akte kann entschieden werden wie am sinnvollsten weiter vorgegangen werden soll. Um die Rechtsmittelfrist zu wahren, sollten Sie binnen zwei Wochen ab Zustellung des Strafbefehls Einspruch eingelegt haben. Diesen können Sie jederzeit zurücknehmen. Dem Strafbefehl ist in aller Regel eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt, näheres entnehmen Sie dieser.
Ich wünsche viel Erfolg und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Andreas M. Boukai
Rechtsanwalt