Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage auf der Grundlage des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt:
Auch ein GmbH-Geschäftsführer kann arbeitslos werden. Für Geschäftsführer, die sich NACH Eintritt der Insolvenz Ihres Arbeitgebers arbeitslos melden wollen, sollte folgendes beachtet. Wer weisungsunterworfen als Geschäftsführer angestellt war, kann einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellen und erhält in der Regel Arbeitslosengeld. Wer weisungsbefugt als Fremd-Geschäftsführer angestellt Arbeitsverträge abschließen konnte, den Geschäftsablauf weitestgehend selbst bestimmte, ohne jeweils die Rücksprache der Gesellschafter einzuholen, hat somit keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. In diesem Falle wird der weisungsbefugte Geschäftsführer wie ein Selbständiger eingeordnet, d.h. durch die weisungsbefugte Tätigkeit wird selbst dem Fremd-Geschäftsführer, der keine Anteile am Unternehmen hält, nach außen eine selbständige Tätigkeit unterstellt.
Selbst wenn er während seiner Geschäftsführertätigkeit regelmäßig Sozialversicherungsbeiträge gezahlt hat, ist nicht sicher, ob das Arbeitsamt im Falle der Arbeitslosigkeit Arbeitslosengeld zahlt. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld hängt - wie oben erörter - entscheidend davon ab, ob ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Beides kann beim GmbH-Geschäftsführer der Fall sein.
Im Falle der Arbeitslosigkeit versagen die Arbeitsämter dem arbeitslosen Geschäftsführer oft die Gewährung von Arbeitslosengeld, obwohl für ihn regelmäßig Sozialversicherungsbeiträge abgeführt wurden. Allein die Zahlung der Beiträge zur Sozialversicherung begründet keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Vielmehr muss der Geschäftsführer eine einem (nicht leitenden) Angestellten ähnliche unselbständige Stellung im Betrieb inne gehabt haben.
Bitte teilen Sie mir mit, wenn ich aus Ihrer Fragestellung etwas falsches verstanden haben sollte.
Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Einschätzung des Sachverhalts, basierend auf Ihren Angaben, möglich ist. Sollten hier wichtige Angaben hinzugefügt oder weggelassen worden sein, kann die rechtliche Beurteilung völlig anders aussehen. Diese Plattform kann und will den Gang zu einem Berufskollegen nicht ersetzen. Bei eventuellen Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Kirli
(Rechtsanwalt)
Antwort
vonRechtsanwalt Serkan Kirli
Frankfurterstr. 30
51065 Köln
Tel: 0221 16954321
Web: https://kanzlei-kirli-ippolito.de/impressum/
E-Mail:
Rechtsanwalt Serkan Kirli
Sehr geehrter Herr Kirli,
nach meinen Erfahrungen der letzten Jahre trägt der Geschäftsführer in jedem Falle die unbeschränkte alleinige Verantwortung. Er ist immer in der Lage Mitarbeiter einzustellen und er ist immer in der Lage Mitarbeiter zu entlassen. Seine Vertretung kann nur im Innenverhältnis aber nicht im Außenverhältnis beschränkt werden.
Ansonsten gibt es nach meiner Kenntnis keine Unterschiede eines "weisungsgebundenen" Geschäftsführers zu einem "weisungsbefugten" Geschäftsführer.
Nehmen wir aber einmal an es wäre so wie würde die Bundesagentur für Arbeit das unterscheiden können und an welchen Kriterien?
Meine Frage war aber eine ganz andere:
Die Frage ist nach wie vor:
Werde ich Geschäftsführer einer GmbH aber nicht deren Gesellschafter und verfüge nicht über ein Bankkonto und sonstige Mittel -mache ich mich später der Unterschlagung (oder des Versuchs) schuldig wenn ich für diesen Zeitraum des Arbeitsvertrages einen Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld stelle?
Sehr geehrter Fragesteller,
eine Strafbarkeit würde - wenn überhaupt - durch einen Betrug begründet werden.
Wie wollen Sie im vorliegenden Fall Gelder des Staates unterschlagen ?? Was Sie meinen, ist sicherlich der Betrug.
Wenn Sie durch Gewährung von Leistungen sich zu Unrecht bereichern würden, läge ein Betrugstatbestand (vorliegend: sog. "Sozialbetrug") vor.
Voraussetzung hierfür wäre, dass Sie bei Antragstellung unwahre Anagben machen. Wenn Sie alles wahrheitsgemäße angeben, würde auch eine Versuchsstrafbarkeit ausscheiden; denn der Betrug nach § 263 StGB
setzt voraus, dass eine Täuschung vorliegt und ein Irrtum beim Verfügenden.
Ihr Antrag kann abgelehnt werden (gleichgültig aus welchen Gründen); wenn Sie jedoch wahrheitsgemäße Angaben machen, liegt keine Täuschnung und auch kein Irrtum auf seitens des Arbeitsamtes vor.
Was Ihre andere Frage angeht, sind folgende Kriterien entwickelt worden; wobei die Umstände des Einzelfalles immer zu beachten sind:
Eine abhängige Beschäftigung erfordert die Eingliederung in den Betrieb und Unterordnung unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsausführung. Das Weisungsrecht gegenüber einem Geschäftsführer wird zwar in der Regel erheblich eingeschränkt sein, wie das allgemein bei Diensten höherer Art der Fall ist, vollständig entfallen darf es jedoch nicht. Die Leistung des Geschäftsführers muss im Falle der abhängigen Beschäftigung fremdbestimmt bleiben, d.h. die Dienstleistung muss zumindest in einer von anderer Seite vorgegebenen Ordnung aufgehen.
Bezogen auf den Status eines Geschäftsführers bedeutet dies, dass maßgebend die Bindung des Geschäftsführers an das willensbildende Organ, in der Regel also die Gesamtheit der Gesellschafter, bleibt. Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis liegt dann nicht vor, wenn der Geschäftsführer an der Gesellschaft derart beteiligt ist, dass er mit Hilfe seiner Gesellschafterrechte die für das Beschäftigungsverhältnis typische Abhängigkeit vermeiden kann.
Selbst wenn der Geschäftsführer nur Minderheitsgesellschafter ist, kann die Beitragspflicht entfallen, was bedeutet, dass er nicht abhängig beschäftigt ist, wenn er seine Tätigkeit im Wesentlichen weisungsfrei ausübt und wirtschaftlich gesehen, seine Tätigkeit nicht für ein fremdes, sondern für ein eigenes Unternehmen ausübt. Ist dem nicht so, bleibt er als ein abhängiger Beschäftigter versicherungspflichtig.
MfG
Kirli
(Rechtsanwalt)