Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Strafanzeige und Fristen

15. Dezember 2008 08:47 |
Preis: 50€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Strafrecht


Beantwortet von


09:26

Hallo,

nach Einstellung eines Ermittlungsverfahren gegen mich, in dem es um Vergewaltigung, Körperverletzung und Erpressung ging. möchte ich nun Strafanzeige gegen die Anzeigeerstatterin stellen.
Ich wurde im Mai 2008 vernommen.
Das Verfahren wurde im August 2008 eingestellt. Ich habe den Einstellungsbescheid im Oktober 2008 angefordert, der mir Mitte November 2008 zugestellt worden ist.

1. Welche Art von Strafanzeige kann ich stellen ? Verleumdung ?
Falsche Verdächtigung ?

2. Welche Fristen habe ich zu beachten? Ich habe gehört , daß bei Antragsdelikten eine Frist von 3 Monaten gilt. Ab wann läuft diese Frist in meinem Fall ?
Nach der Kenntnisnahme der Anzeige ? Nach der Vernehmung ? Nach der Einstellung oder erst nachdem ich den Einstellungsbescheid angefordert und erhalten habe ?

15. Dezember 2008 | 09:13

Antwort

von


(2982)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail:
Diese Anwältin zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Ratsuchender,

sofern Sie auf ein Antragsdelikt abstellen wollen, beginnt die relevante Drei-Monats-Frist ab dem Zeitpunkt, an dem Sie von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt haben.

Sofern aus der Anzeige also der damalige Anzeigenerstatter erkennbar gewesen ist, gilt dieser Zeitpunkt.


Aber neben den Beleidigungsstraftatbeständen kommt nach Ihren Angaben auch der Straftatbestand der falschen Verdächtigung in Betracht. Diese wäre nicht vom Strafantrag abhängig.

Die Voraussetzungen dürfte hier gegeben wein, da Sie wohl wider besseren wissens einer rechtswidrigen Tat verdächtigt worden sind.


Bei der Strafanzeige brauchen Sie sich auch nicht etwa auf einen bestimmten Straftatbestand berufen:

Es ist ausreichend, wenn Sie den Sachverhalt schildern und Beweismittel beibringen (hier der Einstellungsbescheid). Dann hat die Staatsanwaltschaft diesen Sachverhalt wegen aller in Betracht kommenden Delikte von amtswegen hin zu untersuchen, so dass Sie sich eben nicht festlegen müssen.

Aber ich möchte noch Folgendes zu bedenken geben:

Sie schreiben von einem Einstellungsbescheid, wobei es auf den Wortlaut des Bescheids ankommen kann. Wenn dort eventuell von geringer Schuld die Rede ist, wird Ihre Anzeige im Sande verlaufen. Der Bescheid sollte daher vorher geprüft werden.

Auch wird das ganze Verfahren eventuell wieder aufgerollt und sollte es zu einer Gerichtsverhandlung kommen, bleibt immer ein Makel. Ob man sich das antun sollte, bleibt dahingestellt.

Sollte der damalige Anzeigenerstatter wider bessen Wissens und mit Schädigungsvorsatz gehandelt haben, besteht in eingeschränten Rahmen eventuell die Möglichkeit auf Schadensersatz. Auch das sollte gesondert geprüft werden.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


Rückfrage vom Fragesteller 15. Dezember 2008 | 09:22

Hallo,

vielen Dank für die Antwort.

In dem Einstellungsbescheid ist nicht von geringer Schuld die Rede.

Im Einstellungsbescheid wird erwähnt, daß die Staatsanwaltschaft ein Glaubwürdigkeitsgutachten des Anzeigeerstatters ins Auge gefasst hatte.

Aber die vorliegenden Indizen, Widersprüche und Beweismittel (emails) haben wohl ausgereicht, das Verfahren auch so nach § 170 Abs. 2 einzustellen

Ich habe in dieser Zeit auch zwei Ärzte (Hausarzt, Psychotherapeuten) wegen dieser Sache aufgesucht.

Also ist eine Ermittlung wegen falscher Verdächtigung wahrscheinlich ?
Oder wird sowieso auch dieses Verfahren wieder eingestellt ?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 15. Dezember 2008 | 09:26

Sehr geehrter Ratsuchender,

dann sollten Sie Strafantrag stellen und alles vortragen.

Denn der unberechtigte Vorwurf hatte hier Taten beinhaltet, die sichlich kein Pappenstiel sind, so dass Ihr Strafantrag eigentlich nicht ins Leere laufen dürfte.

Die Ermittlungen und auch eine Verurteilung wegen falscher Verdächtigung wird also wahrscheinlich sein. Zu einer einstellung dürfte es eigentlich nicht kommen.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle

ANTWORT VON

(2982)

Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Familienrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Vertragsrecht, Sozialrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER