Guten M orgen,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
In strafrechtlicher Hinsicht können durchaus Straftatbestände der üblen Nachrede, Verleumdung erfüllt sein, die von Seiten der Staatsanwaltschaft jedoch nur auf Antrag verfolgt werden, vgl. § 194 StGB
.
Sie müssen daher nicht nur eine Strafanzeige erstatten, sondern auch einen Strafantrag stellen, damit solche Ermittlungsverfahren eingeleitet werden.
In zivilrechtlicher Hinsicht haben Sie Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche wegen eines unerlaubten Eingriffes in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb analog § 823 BGB
sowie auch wegen Kreditgefährung gemäß § 824 BGB
.
Diese Ansprüche müssen Sie vor den Zivilgerichten selber durchzusetzen versuchen.
Mit freundlichen Grüßen
Nachfrage vom Fragesteller
24.02.2019 | 08:27
Schadensersatz muss meines Wissens nachgewiesen werden - schwierig nehme ich an, wenn so etwas von meinem exfreund an Bewohner meines Wohnortes erzählt wird (Dorf , sehr sehr kleines Dorf - aber mein einziger Rückzugsort :-(. )
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
24.02.2019 | 09:49
Natürlich muss Schadensersatz nach Grund und Höhe nachgewiesen werden; das kommt immer auf den Einzelfall an.
Ihnen bleibt aber auf jeden Fall die Möglichkeit der Abmahnung und Erwirkung einer Unterlassungserklärung.
Schönen Sonntag.