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Strafantrag bei fahrlässiger Körperverletzung

21. Februar 2005 18:15 |
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Verkehrsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Anfang Dezember 04 wurde meine Tochter beim Überqueren einer Straße, bei grünem Ampelsignal, von einem abbiegenden PKW-Fahrer, der ebenfalls "Grün" hatte angefahren. Sie erlitt einige Prellungen und Schürfwunden im Gesicht, und als bleibenden Schaden die Fraktur eines Frontzahnes. Ich habe bisher davon abgesehen einen Strafantrag zu stellen, dessen Frist am 28.02.05 abläuft. Nun kommen mir jedoch Zweifel. Denn natürlich möchte ich den Zahn meiner Tochter bestmöglich versorgt wissen, kann jedoch die hohen Zahnarztkosten (Privat) nicht selber tragen.
Meine Frage: Ist der Unfall-Schuldner, bzw. seine Versicherung, auch ohne einen Strafantrag meinerseits verpflichtet diese Kosten zu übernehmen?
Oder macht ist es zwingend erforderlich den Strafantrag mit dem Hinweis auf die Forderung der Übernahme der Zahnarztkosten zu stellen?

21. Februar 2005 | 18:26

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Grundsätzlich ist die Stellung eines Strafantrages zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, wozu auch ein Schmerzensgeld gehört, nicht erforderlich.

Der Schadensersatzanspruch gegen den Halter (und den KFZ-Haftpflichtversicherer) besteht vielmehr zivilrechtlich unter dem Gesichtspunkt der Gefährdungshaftung (§ 7 StVG ). Möglicherweise haftet auch der Fahrer (ggf. ist er identisch mit dem Halter) aus Verschulden wegen fahrlässiger Körperverletzung gem. § 823 Abs. 1 BGB .

Die Verschuldenshaftung werden Sie aber nur durchsetzen können, wenn Sie - ggf. durch Zeugen oder unter Zuhilfenahme eines Polizeiprotokolls - dem Fahrer mindestens Fahrlässigkeit nachweisen können.

Demgegenüber wird es einfacher sein, Ansprüche aus der Gefährdungshaftung wegen der sog. Betriebsgefahr geltend zu machen. Grundsätzlich haftet der Halter nämlich für die Gefahr, die sich auch ohne sein Verschulden durch den Betrieb des Fahrzeugs realisiert.

Allerdings muß ein solcher Anspruch spätestens 2 Monate nach dem Unfallereignis dem Haftenden (und also vor allem der Versicherung!) gegenüber dem Grunde nach angezeigt werden. Hier scheint mir also große Eile geboten.

Sie sollten daher umgehend einen Anwalt mit der Geltendmachung der Ansprüche Ihrer Tocher konsultieren, damit die Versicherung angeschrieben und die Ansprüche angemeldet werden. Die anfallenden Kosten der Rechtsverfolgung werden als Schadensposition von der Gegenseite zu tragen sein.

Selbstverständlich stehe auch ich Ihnen gerne dafür zur Verfügung und schlage vor, daß Sie mich in dieser Angelegenheit kurzfristig anrufen.

Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann
Rechtsanwalt


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Rechtsanwalt A. Schwartmann
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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht

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