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Sehr geehrte Fragestellerin,
entscheidend für die Beantwortung der Frage, in welchem Umfang Stornokosten geschuldet sind, ist zunächst die zwischen Ihnen und dem Hotelier getroffene Vereinbarung. Wenn, wie Sie schreiben, in dem Vertragsangebot lediglich Stornokosten iHv 50% definiert waren, kann der Hotelier also nicht im Nachhinein höhere Stornokosten von 70% fordern, es sei denn, er kann darlegen und erforderlichenfalls auch beweisen, dass eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde.
Ohne eine entsprechende Vereinbarung gilt nach deutschem Recht, dass der Gast von der Bezahlung des Zimmerpreises nicht dadurch befreit wird, dass er persönlich verhindert ist, das Zimmer zu benutzen. Allerdings muss sich der Hotelier den Wert der ersparten Aufwendungen anrechnen lassen, die durch die Nichtinanspruchnahme des Zimmers wegfallen, denn der Wirt soll durch die persönliche Verhinderung des Gastes keinen Vorteil haben. Nach der Verkehrssitte macht die deutsche Rechtsprechung folgende Abschläge: 10-20% bei Übernachtung mit Frühstück, 30% bei Halbpension und 40% bei Vollpension.
In der Hoffnung, Ihnen mit meiner Antwort weitergeholfen zu haben, verbleibe ich
Mit freundlichen Grüßen
Martin Heuser
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
11.03.2009 | 19:51
reicht also für mich aus, nur 50% zu bezahlen (was ich ja auch schon getan habe) wenn keine anderen Infos über höhere Beträge auf der homepage dieses hotels zu finden sind, oder kann der Wirt sagen, ich hätte mich vorher mit dem österreichischen Hotelvertragsrecht auseinander setzen müssen oder dies durch Allgemeinbildung wissen müssen. Ich habe dem Wirt auch gemailt, dass ich Hilfe durch einen Anwalt in Anspruch genommen habe, eine Antwort habe ich bis jetzt nicht mehr bekommen. Ich möchte vermeiden, dass ich Mahnungen bekomme.
Ich danke Ihnen schon im voraus für meine Nachfrage, weil ich sicher gehen will, dass ich alles verstanden habe.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
12.03.2009 | 09:13
Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:
Grundsätzlich gelten Gesetze unabhängig davon, ob man sich vorher mit Ihnen auseinandergesetzt hat und sie kennt. Ob es in Österreich eine gesetzliche Regelung gibt, nach der in Ihrem Fall 70% Stornokosten zu zahlen sind, entzieht sich meiner Kenntnis. Auch in Österreich gilt aber der Vorrang der Individualabrede, so dass eine eventuell gesetzlich geregelte Stornopauschale von 70% nicht zur Anwendung gelangen kann, wenn einzelvertraglich eine geringere Stornopauschale vereinbart wurde.
Mit freundllichen Grüßen
Martin Heuser
Rechtsanwalt