Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
herzlichen Dank für Ihre Anfrage und die darin übermittelten ersten Angaben zu Ihrem Sachverhalt.
Das Gesetz ist in diesem Punkt eindeutig. § 651i BGB
regelt:
"(1) Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten.
(2) Tritt der Reisende vom Vertrag zurück, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Er kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann.
(3) Im Vertrag kann für jede Reiseart unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen gewöhnlich möglichen Erwerbs ein Vomhundertsatz des Reisepreises als Entschädigung festgesetzt werden."
Von diesen Regelungen darf nicht zum Nachteil des Reisenden abgewichen werden (§ 651m BGB
).
Sie haben nach eigenen Angaben von dem Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht. Der Reiseveranstalter hat auch bereits den Eingang bestätigt. Daher besteht kein Anspruch mehr auf den Reisepreis.
199 Tage vor Reiseantritt ist grundsätzlich zu erwarten, dass der Reiseveranstalter die Reiselesitungen auch an einen anderen Reisenden verkaufen kann. Das hierdurch ersparte muss der Reiseveranstalter sich vollständig anrechnen lassen. Im Idealfall verbliebe dabei nur eine reine Verwaltungspauschale. Diese wird sicherlich weit unter 200,- € / Person liegen.
Auch nach den eigenen Allgemeinen Reisebedingungen kann der Reiseveranstalter diese Summe nicht von Ihnen fordern. Der Buchende muss davon ausgehen, das Forderungen von maximal 100,- € / Person auf ihn und seine Mitreisenden zukommen. Auch hiervon wären Ersparnisse noch abzuziehen. Die Gesamtforderung läge weit unter der Ihnen in Rechnung gestellten Summe.
Überdies ist im Streitfall auch zu überprüfen, ob die Allgemeinen Reisebedingungen überhaupt wirksam sind und wirksam in Ihren jeweiligen Reisevertrag einbezogen wurden. Dies überschreitet die Möglichkeiten der vorliegenden online-Rechtsberatung. Je nach Modus des Vertragsabschlusses könnte es sein, dass die gesamte pauschalierte Stornogebühr unwirksam ist.
Sollte der Reiseveranstalter an der überhöhten Forderung festhalten, ist nach derzeitiger Lage eine streitige Auseinandersetzung nicht zu scheuen. Bitte beachten Sie nur, dass Sie bei einer förmlichen Mahnung durch ein Mahngericht (Mahnbescheid) rechtzeitig tätig werden müssen, um Ihre Rechte zu verteidigen. Es ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt zu empfehlen. Darüber hinaus bestehen auch für Bereiche des Reiserechts Möglichkeiten, Schiedsstellen und online-Schiedsstellen in Anspruch zu nehmen. Diese vermitteln oft sehr kurzfristig zwischen Reiseveranstalter und Reisenden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen ersten Antworten bereits weiterhelfen. Diese online-Beratung kann eine anwaltliche Erstberatung nicht ersetzen, aber Sie soll Ihnen einen ersten Eindruck von der Rechtslage vermitteln.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Hotstegs
Rechtsanwalt
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