Sehr geehrte Ratssuchende,
gerne beantworte ich Ihre Frage aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt:
Nach § 651i Abs. 1 BGB
kann der Reisende vor Reisebeginn jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Nach Ihrer Schilderung haben Sie die gebuchte Reise Anfang März 2016 gegenüber dem Reiseveranstalter storniert. Der Rücktritt des Reisenden beseitigt rückwirkend den Reisevertrag, wobei nach § 651i Abs. 2 S. 1 BGB
der Anspruch des Reiseveranstalters auf den vereinbarten Reisepreis entfällt. Gemäß § 651i Abs. 2 S. 2 BGB
kann der Veranstalter jedoch im Falle des Rücktritts durch den Reisenden statt des Reisepreises eine angemessene Entschädigung verlangen. Dabei steht dem Veranstalter ein Wahlrecht zu, ob die Entschädigung konkret oder pauschal nach Stornosätzen berechnet wird (vgl. Führich, Handbuch Reiserecht, 7. Aufl. § 14 Rn 13, 14, 19).
Reiseveranstalter bedienen sich in der Regel pauschalisierten Stornosätzen.
Soweit der Veranstalter in Ihrem Fall trotz der Stornierung den Reisepreis zu 100 % abgebucht hat, ist dies weder nachvollziehbar noch rechtlich haltbar, soweit die Reise erst Mitte Mai 2016 stattgefunden hätte. Nach der Rechtsprechung wird bei Flugpauschalreisen ein Stornosatz von 20 % bis zu 30 Tage vor Reisebeginn als zulässig angesehen (AG Hannover, Urteil vom 21.12.2011, Az.: 450 C 9763/11
; Führich, Handbuch Reiserecht, 7. Aufl.. § 14 Rn 23). Mangels entsprechender Angaben gehe ich davon aus, dass Sie eine Pauschalreise gebucht haben.
Da Sie bereits Anfang März 2016 den Rücktritt vom Reisevertrag erklärt haben, wäre somit nach der vorzitierten Rechtsprechung maximal ein Stornosatz von 20 % zulässig. Insoweit ist auch die Aussage der Hotlinemitarbeiter im Hinblick auf den Stornosatz von 40 % nicht nachvollziehbar.
Sollte sich die Stornoklausel in den AGB des Veranstalters als unwirksam herausstellen, ist darauf hinzuweisen, dass dieser seinen Entschädigungsanspruch konkret berechnen müsste; eine geltungserhaltende Reduktion der unwirksamen Klausel kommt nach der Rechtsprechung nicht in Betracht. Dabei trägt der Reiseveranstalter insoweit die Darlegungs- und Beweislast für die konkrete Berechnung der Entschädigung (so AG Hannover, Urteil vom 21.12.2011, Az.: 450 C 9763/11
).
Ob die Stornoklausel tatsächlich unwirksam ist, lässt sich nur unter Einsicht in die Vertragsunterlagen und unter Heranziehung der AGB abschließend beurteilen. Nach Ihrer Schilderung deutet jedoch einiges darauf hin, dass die Klausel unwirksam sein könnte.
Da Sie gegenüber dem Reiseveranstalter per eMail die Einwilligung zum Lastschriftmandat widerrufen haben, war dieser grundsätzlich nicht berechtigt, den Betrag von Ihrem Konto abbuchen zu lassen. Insoweit könnten Sie die Lastschrift natürlich zurückbuchen lassen.
Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass dem Veranstalter für die Rückbuchung Gebühren berechnet werden, so dass Sie sich in Höhe dieses Betrages unter Umständen Schadensersatzpflichtig machen könnten. Zudem würden Sie im Falle einer Rückbuchung Gefahr laufen, dass der Veranstalter seinen vermeintlichen Anspruch auf den Reisepreis / die Stornokosten gegen Sie mittels eines Inkassobüros oder im Wege des Mahnverfahrens durchsetzt.
Da die Fristen bei den Banken für die Rückbuchung von Lastschriften einige Wochen betragen und die Abbuchung erst heute erfolgte, würde es sich vorliegend empfehlen, den Veranstalter zunächst unter Fristsetzung zur Rückzahlung des Reisepreises aufzufordern und die Reaktion abzuwarten. Die freiwillige Zahlung der Stornokosten in Höhe von 40 % wäre nicht empfehlenswert, da nach der Rechtsprechung bei einer Stornierung bis 30 Tage vor Reisebeginn max. 20 % des Reisepreises als Stornokosten verlangt werden können. Im Falle der Unwirksamkeit der Stornoklauseln müsste der Reiseveranstalter die Entschädigung konkret berechnen, was den Veranstaltern regelmäßig schwer fällt.
Ich hoffe, Ihnen in dieser Sache einen ersten Überblick verschafft zu haben. Sollten Sie eine weitere Tätigkeit durch mich wünschen, stehe ich Ihnen hierfür jederzeit gerne zur Verfügung. Für diesen Fall erreichen Sie mich unter den im Profil angegebenen Kontaktdaten.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Neubauer
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 08.03.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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