Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage möchte ich anhand der von Ihnen mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Der Umstand, dass nach Buchung einer Reise der unvorhergesehene Fall der Arbeitslosigkeit eintritt, berechtigt im Verhältnis zum Reiseanbieter leider nicht zu einer kostenfreien Stornierung der Reise. Zwar kann der Reisende jederzeit vor Reisebeginn zurücktreten; er schuldet dem Reiseanbieter dann aber eine angemessene prozentuale Entschädigung. Gesetzlich geregelt ist dies in § 651 i
Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]. Eine kostenfreie Stornierung wäre allenfalls nach § 651 j BGB
wegen sog. "höherer Gewalt" möglich. Die Arbeitslosigkeit ist aber, auch wenn vom Arbeitnehmer unverschuldet, kein anerkannter Fall dieser höheren Gewalt.
Gleiches gilt für eine Ermäßigung der Stornogebühren; auch hierauf besteht leider kein Rechtsanspruch.
Das Risiko der Arbeitslosigkeit hätte sich nur durch den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung absichern lassen, die auch speziell dieses Risiko einschließt.
Sie haben grundsätzlich die Möglichkeit, dem Reiseanbieter nachzuweisen, dass diesem durch Ihre Stornierung der Reise keine oder wesentlich
niedrigere Kosten entstanden sind, als die von dem Anbieter festgesetzte Stornopauschale. Die AGB des Reiseanbieters müssen die Möglichkeit dieses Nachweises auch enthalten, andernfalls wäre die entsprechende Pauschalierung unwirksam. Ich gehe allerdings davon aus, dass TUI dies beachtet hat und die AGB insoweit nicht angreifbar sind. Diesen Nachweis praktisch zu führen ist leider überaus schwierig bis fast unmöglich.
Letztlich kann ich Ihnen leider nur empehlen, um eine ausnahmsweise Reduzierung der Stornogebühr im Wege der Kulanz unter Hinweis auf Ihre angespannte finanzielle Situation zu bitten.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen Überblick über die Rechtslage verschaffen und bedauere, Ihnen keine günstigere Mitteilung machen zu können. Bei Unklarheiten nutzen Sie gerne die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz, LL.M.
Rechtsanwalt
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