Sehr geehrter Fragesteller,
ohne Einsicht in den konkreten Versicherungsvertrag samt AGB und in das Schreiben Ihrer Versicherung kann ich Ihnen nur Grundsätzlichkeiten aufzeigen, die Ihnen vermutlich aber auch weiterhelfen werden.
Der Versicherungsschutz könnte wegen Ihres Zahlungsverzugs entfallen sein. Ihre Kfz-Versicherung beruft sich vorliegend auf § 38 Abs. 2
des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). § 38 VVG
lautet wie folgt:
§ 38 VVG
Zahlungsverzug bei Folgeprämie
(1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Absätzen 2 und 3 mit dem Fristablauf verbunden sind; bei zusammengefassten Verträgen sind die Beträge jeweils getrennt anzugeben.
(2) Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt mit der Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
(…)
Völlig zu Recht fragen Sie, ob die Versicherung nicht im Vorfeld hätte mitteilen müssen, dass sie diesen Schaden nicht regulieren wird. Daher sollte die Mahnung Ihrer Versicherung eine sog. „qualifizierte Mahnung" gewesen sein. Bitte schauen Sie noch einmal genau nach, ob die Mahnung insbesondere auch eine ordnungsgemäße Belehrung über die Säumnisfolgen und die Möglichkeiten, diese abzuwenden, enthielt (siehe § 38 Abs. 1 VVG
). Die Versicherungsprämie muss in der Regel vor Eintritt des Versicherungsfalles, hier also vor dem Unfall Anfang April, gezahlt worden sein. Soweit Sie nach dem Unfall die Versicherungsprämie gezahlt haben und die Mahnung wirksam war, dürften Sie die geleisteten 5.000 EUR leider zurückzuzahlen haben.
Ich hoffe, Ihnen trotz des wohl nicht erhofften Ergebnisses weitergeholfen zu haben und bedanke mich für das mir entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Daniel Özkara
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 29.07.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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