Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Frage möchte ich anhand der von Ihnen mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Grundsätzlich ist die Schenkung bindend und unwiderruflich. Sie kann nur unter bestimmten eng umgrenzten Voraussetzungen widerrufen werden mit der Folge, dass der Beschenkte das Geschenk zurückgeben muss. Dies regelt § 530 BGB
. Danach kann eine Schenkung widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht.
Als Beispiele für diesen sog. "groben Undank" werden oft genannt: die Bedrohung des Lebens, körperliche Misshandlung, eine wahrheitswidrige Strafanzeige oder eine besonders schwere Beleidigung, also allesamt sehr schwerwiegende, nicht alltägliche Tatbestände.
Der Bundesgerichtshof hat etwas allgemeiner gehalten u.a. in einem jüngeren Urteil vom 13. 11.2012, Aktenzeichen X ZR 80/11
, ausgeführt, dass der Widerruf sowohl eine objektive Verfehlung des Beschenkten von gewisser Schwere voraussetzt und es ferner erforderlich sei, dass die Verfehlung auch in subjektiver Hinsicht Ausdruck einer Gesinnung des Beschenkten ist, die in erheblichem Maße die Dankbarkeit vermissen lässt, die der Schenker erwarten darf (vgl. auch BGH, Urteil vom 11. Juli 2000 – X ZR 89/98
. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, so der BGH, sei aufgrund einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen (BGH, Urteil vom 23. Mai 1984 – IVa ZR 229/82
).
Vorliegend liegt weder eine nach objektive Maßstäben besonders schwere Verfehlung vor, noch haben Sie in subjektiver Hinsicht die Dankbarkeit vermissen lassen, die Ihr Partner erwarten durfte.
Die Tatsache, dass eine Beziehung kritische Phasen durchläuft oder auch beendet wird, gehört gewissermaßen zum allgemeinen Lebensrisiko. Die Reise wurde vorliegend auch nicht zu dem Zweck geschenkt, eine Verbesserung der Beziehung herbeizuführen o.ä. Selbst wenn Sie tatsächlich während des Urlaubs den Entschluss gefasst hätten, die Beziehung zu beenden, wäre dies immer noch kein Grund, von einer schwerwiegenden Verfehlung und daraus resultierendem grobem Undank auszugehen.
Ihr Partner hat daher keinen Anspruch darauf, dass Sie ihm die Reisekosten zurück erstatten.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen. Bei Unklarheiten nutzen Sie gerne die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz, LL.M.
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 14.08.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Christian Mauritz
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Vielen Dank für Ihre Antwort. Habe noch eine Frage, sollte er zum Anwalt gehen und versuchen es anders darzustellen, bin ich dann in der Beweispflicht oder er?
Vielen Dank für Ihre Antwort. Habe noch eine Frage, sollte er zum Anwalt gehen und versuchen es anders darzustellen, bin ich dann in der Beweispflicht oder er?
Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihrem (Ex-)Partner obliegt die Beweispflicht, wenn er sich darauf berufen will, dass es sich bei der Bezahlung der Reisekosten bspw. um ein Darlehen gehandelt haben soll. Dieser Beweis dürfte ihm, da es nur mündliche Absprachen zwischen Ihnen beiden gab, nicht gelingen. Ihnen andererseits obläge die Beweispflicht, wenn Sie behaupten, dass es sich um eine Schenkung gehandelt hat. Wenn aber schon Ihrem (Ex-)Partner der Beweis eines Darlehens nicht gelingt, kommt es schon nicht mehr entscheidend darauf an, ob Ihnen der Beweis einer Schenkung gelingt. Dieser Beweis könnte im Übrigen auch durch eine Zeugenaussage Ihrer Tochter geführt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz, LL.M.
Rechtsanwalt