Guten Abend,
Ihre Ehefrau ist, da Sie im gemeinsamen Haushalt des Erblassers und Ihrer leiblichen Mutter aufgewachsen ist, Stiefkind im Sinne des § 15
Erbschaftssteuergesetz und fällt damit in die Steuerklasse I.
Auch die Kinder fallen nach § 15 Abs. Nr. 3 in diese Steuerklasse.
Ich zitiere Ihnen die Norm nachfolgend im Wortlaut:
§_15 ErbStG
Steuerklassen
(1) Nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker werden die folgenden drei Steuerklassen unterschieden:
Steuerklasse I:
1.
der Ehegatte,
2.
die Kinder und Stiefkinder,
3.
die Abkömmlinge der in Nummer 2 genannten Kinder und Stiefkinder,
4.
die Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen;
Für die Einteilung in die Steuerklassen kommt es im übrigen allein auf das gesetzliche Verhältnis zwischen Ihrer Ehefrau und dem Erblasser an. Es ist nicht entscheidend, ob die Erbfolge aufgrund gesetzlicher oder testamentarischer Erbfolge eintritt.
Ich hoffe, ich habe Ihnen weitergeholfen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Weiß
Rechtsanwalt und auch Fachanwalt für Arbeitsrecht
Esenser Straße 19
26603 Aurich
Tel. 04941 60 53 47
Fax 04941 60 53 48
e-mail: info@fachanwalt-aurich.de
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