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Steuerverkürzung

| 19. Februar 2010 19:01 |
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Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Holger J. Haberbosch

Anfrage in Bezug auf Steuerverkürzung



Meine Anfrage richtet sich ganz explizit auf eine Gegenüberstellung von

A: Selbstanzeige wegen Steuerverkürzung
und
B: Steuerstrafverfahren wegen Steuerverkürzung

Jeder Fall von Steuerverkürzung ist ein Einzelfall.
Vergleiche sind nur schwer möglich.
Aus diesem Grund erwarte ich auch keine verbindliche Auskunft.
Ich wünsche mir allerdings eine Richtlinie mit den wesentlichen Unterschieden beider Verfahren.
Hierzu nenne ich Ihnen ein fiktives Beispiel mit erfundenen Daten und Zahlen.


Person: Rentner, 80 Jahre, verwitwet

Sachlage: Die Person hat seit 15 Jahren keine Steuererklärung mehr abgegeben.
Die Person bezieht eine Rente in Höhe von € 1000.- im Monat.
Die Person verkürzt wissentlich und absichtlich ihre Steuern.

Vermögen: 1995 : € 600.000.-
2010 : € 1.000.000.-

Zinseinnahmen: durchschnittlich 4 %, das sind jährlich € 36.000.-


Meine Frage an Sie:

A: Selbstanzeige B: Strafverfahren

Höhe der Steuernachzahlung?

Höhe der Strafnachzahlung?

Strafmaß, Tagessätze?

Weitere Strafen?

Sehr geehrter Fragesteller,

ich möchte Ihre Fragen anhand des dargestellten Sachverhaltes und des ausgelobten Einsatzes wie folgt beantworten:

Wenn ich Sie richtig verstehe wollen Sie die Unterschiede der Folgen bei einem Strafverfahren oder einer erfolgten Selbstanzeige aufgezeigt haben.


Vorderster Unterschied ist, dass bei einer erfolgreichen Selbstanzeige, d.h. alle formalen Vorausstzungen sind erfüllt, die nachzuzahlenden Steuerbeträge werden pünktlich nachentrichtet und die Tat war noch nicht entdeckt, Straffreiheit eintritt. Das heißt, dass bei einer erfolgreichen Selbstanzeige lediglich die hinterzogenen Steuerbeträge zuzüglich etwaiger Säumniszuschläge bzw. Zinsen zu entrichten sind.



Sollte ein Strafverfahren eingeleitet worden sein, so kommt zu der Steuerrückzahlung in gleicher Höhe wie bei einer Selbstanzeige, die im Übrigen losgelöst ist vom Strafverfahren, eine Strafe auf den Betroffenen zu. Je nach dem welche Beträge in den einzelnen Veranlagungszeiträumen hinterzogen worden sind kommt es dann zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe, eine Einstellung dürfte bei den hier im Raum stehenden Beträgen ausscheiden.


Angenommen es wären über 15 Jahre jährlich ca. 36.000 € im Jahr hinterzogen worden, so ist man bereits in einem Bereich bei dem Freiheitsstrafe angedacht ist, dies jedoch immer abhängig von den lokalen Gepflogenheiten, dem Vorleben und aller weiteren milderen und strafschärfenden Umstände, jedenfalls steht sowohl eine Freiheitsstrafe als auch eine Geldstrafe die wohl nicht unter 200-250 Tagessätzen liegen wird im Raum.


Vor diesem Hintergrund ist, sofern die Tat noch nicht entdeckt ist und vor allem die Mittel zur Begleichung der Steuern vorhanden sind, dringend angeraten anwaltlich prüfen zu lassen ob eine Selbstanzeige noch möglich ist.

Keinesfalls sollte diese selbst erstattet werden, da eine formell nicht wirksame Selbstanzeige zur Entdeckung der Tat führt und eine erneute Abgabe der Selbstanzeige dann ausscheidet, daher ist fachliche Beratung dringend geboten.

Falls hier weiterer Vertretungsbedarf besteht können Sie sich gerne an mich wenden. Falls Sie mich unter Haberbosch@asz-kanzlei.de kontaktieren informiere ich Sie gerne unverbindlich über die Kosten.

Bewertung des Fragestellers 20. Februar 2010 | 12:51

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Die Antwort auf meine Frage mit konkreten Zahlen und Daten anhand eines exemplarischen Beispiels war für mich zu allgemein.
Ich beschäftige mich sehr intensiv mit dem Thema Steuerverkürzung.
Aus meiner Sicht waren die Antworten sachlich einwandfrei. Speziell für mich stellten sie aber lediglich eine Bestätigung meiner Meinung dar.
Meinem Einsatz offenbar angemessen wurden meine Fragen nur allgemein beantwortet.
Ich nehme zur Kenntnis, dass exakte Fragen mit exemplarischen Details nicht in diesem Forum, oder nur gegen höhere Vergütung beantwortet werden.

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Stellungnahme vom Anwalt:

Exaktere Angaben lassen sich anhand der vorgegebenen Daten nicht machen. Das Strafmaß bestimmt sich nach derart vielen Gesichtspunkten, dass eine konkrete Strafhöhe nicht benannt werden kann sondern nur ein Rahmen.
Hinsichtlich der Steuerrückzahlung kann anhand der angegebenen Daten auch nicht ausgerechnet werden wie hoch diese ist. Grundsätzlich sind die nicht gezahlten Steuern plus Zinsen zurückzuzahlen, was hier konkreter gewollt war erschliesst sich mir leider nicht.