Sehr geehrter Fragesteller,
ich möchte Ihre Fragen anhand des dargestellten Sachverhaltes und des ausgelobten Einsatzes wie folgt beantworten:
Wenn ich Sie richtig verstehe wollen Sie die Unterschiede der Folgen bei einem Strafverfahren oder einer erfolgten Selbstanzeige aufgezeigt haben.
Vorderster Unterschied ist, dass bei einer erfolgreichen Selbstanzeige, d.h. alle formalen Vorausstzungen sind erfüllt, die nachzuzahlenden Steuerbeträge werden pünktlich nachentrichtet und die Tat war noch nicht entdeckt, Straffreiheit eintritt. Das heißt, dass bei einer erfolgreichen Selbstanzeige lediglich die hinterzogenen Steuerbeträge zuzüglich etwaiger Säumniszuschläge bzw. Zinsen zu entrichten sind.
Sollte ein Strafverfahren eingeleitet worden sein, so kommt zu der Steuerrückzahlung in gleicher Höhe wie bei einer Selbstanzeige, die im Übrigen losgelöst ist vom Strafverfahren, eine Strafe auf den Betroffenen zu. Je nach dem welche Beträge in den einzelnen Veranlagungszeiträumen hinterzogen worden sind kommt es dann zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe, eine Einstellung dürfte bei den hier im Raum stehenden Beträgen ausscheiden.
Angenommen es wären über 15 Jahre jährlich ca. 36.000 € im Jahr hinterzogen worden, so ist man bereits in einem Bereich bei dem Freiheitsstrafe angedacht ist, dies jedoch immer abhängig von den lokalen Gepflogenheiten, dem Vorleben und aller weiteren milderen und strafschärfenden Umstände, jedenfalls steht sowohl eine Freiheitsstrafe als auch eine Geldstrafe die wohl nicht unter 200-250 Tagessätzen liegen wird im Raum.
Vor diesem Hintergrund ist, sofern die Tat noch nicht entdeckt ist und vor allem die Mittel zur Begleichung der Steuern vorhanden sind, dringend angeraten anwaltlich prüfen zu lassen ob eine Selbstanzeige noch möglich ist.
Keinesfalls sollte diese selbst erstattet werden, da eine formell nicht wirksame Selbstanzeige zur Entdeckung der Tat führt und eine erneute Abgabe der Selbstanzeige dann ausscheidet, daher ist fachliche Beratung dringend geboten.
Falls hier weiterer Vertretungsbedarf besteht können Sie sich gerne an mich wenden. Falls Sie mich unter Haberbosch@asz-kanzlei.de kontaktieren informiere ich Sie gerne unverbindlich über die Kosten.
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